Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
1.4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des § 15 AVOG 2010
§ 15 AVOG 2010 regelt sachliche Zuständigkeiten für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des KStG 1988, ausgenommen
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 UGB fallen,
- Vereine (Vereinsgesetz 2002).
Körperschaften im Sinn des KStG 1988 sind vor allem
- juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988), wie etwa AG, GmbH, Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen;
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988, § 2 KStG 1988).
Unter § 221 Abs. 3 UGB fällt eine GmbH, die mindestens zwei der drei im § 221 Abs. 2 UGB bezeichneten Größenmerkmale überschreitet.
Diese Merkmale sind:
- 19,25 Millionen Euro Bilanzsumme,
- 38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Umsatzerlöse sind (nach § 232 Abs. 1 UGB) die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer.
Die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Unternehmens (nicht nach dem in der Rechtsgrundlage umschriebenen Unternehmensgegenstand) zu beurteilen.
Zu den Umsatzerlösen zählen beispielsweise nicht
- Zins- oder Beteiligungserträge,
- Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen,
- Umsätze in betrieblichen Sozialeinrichtungen.
Zu den Erlösschmälerungen gehören zB Skonti, Rabatte und gewährleistungsrechtliche Preisminderungen, nicht zB Verpackungskosten und Provisionen.
Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs (§ 221 Abs. 6 UGB).
Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB ist § 221 Abs. 4 UGB sinngemäß anzuwenden (§ 15 Abs. 2 AVOG 2010).
Nach § 221 Abs. 4 UGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale
1.an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden;
2.bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umgründung oder Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
Eine GmbH im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 ist nur eine solche nach dem GmbHG, somit beispielsweise nicht eine "ausländische" GmbH (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/14/0124). Daher ist für ausländische Kapitalgesellschaften, auch wenn sie mit einer österreichischen GmbH vergleichbar sind, stets ein Finanzamt mit erweitertem Aufgabenbereich sachlich zuständig.
Aus § 13 Abs. 1 Z 1 bzw. § 15 Abs. 1 AVOG 2010 ergeben sich somit insbesondere folgende Zuständigkeiten des Finanzamtes Wien 1/23 für die Erhebung von Abgaben
- für dem 1. und 23. Bezirk (für natürliche Personen sowie für GmbH und für Vereine im Sinn des Vereinsgesetzes 2002),
- für Wien, Niederösterreich und Burgenland (überdies für Körperschaften, abgesehen von Vereinen im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und von kleinen und mittelgroßen GmbH).
Aus § 15 Abs. 3 AVOG 2010 ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 1/23 für beschränkt Steuerpflichtige für die dort genannten Abgaben (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge und Abzugsteuern). Diese Zuständigkeit besteht "für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien", somit für Wien, Schwechat, Gerasdorf, Klosterneuburg und Purkersdorf.
Weitere (sachliche) Zuständigkeiten des Finanzamtes Wien 1/23 ergeben sich vor allem aus § 4a Abs. 8 EStG 1988, § 95 Abs. 1 EStG 1988, § 124 Z 152 EStG 1988, § 6a Abs. 2 und 3 KStG 1988 und § 10 AVOG 2010 - DV.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |