Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
2.4. Kapitalertragsteuer
2.4.1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Kapitalertragsteuer ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis) bzw. (vorrangig) aus § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a AVOG 2010.
Nach § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a AVOG 2010 obliegt die Erhebung der von den in § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer den in § 15 Abs. 1 AVOG 2010 genannten Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis.
Siehe ergänzend Abschnitt 1.4. und 1.5.
2.4.2. Örtliche Zuständigkeit
Die Kapitalertragsteuer ist eine Abzugsteuer im Sinn der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 3 AVOG 2010.
Daher ist das Wohnsitzfinanzamt bzw. das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen für die Erhebung der Kapitalertragsteuer örtlich zuständig.
§ 96 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 enthält eine speziellere Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist.
Dem gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständigen Finanzamt obliegen auch die EU-Quellensteuer betreffende Aufgaben (nach § 9 Abs. 1 EU-QuStG).
2.4.3. Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO
Die sachliche Zuständigkeit für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuerbeträge ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010, sofern sich nicht aus spezielleren Abgabenvorschriften (vor allem aus § 18 Abs. 1 AVOG 2010, Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart; zu § 18 AVOG 2010 siehe auch Abschnitt 2.3.3.) Abweichendes ergibt.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO (Zuständigkeit des Finanzamtes, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt).
2.5. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988
2.5.1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 (Steuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht) richtet sich nach § 15 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 (Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis) bzw. (subsidiär) nach § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis).
Nach § 9 AVOG 2010 - DV wird das Finanzamt Wien 1/23 mit der Erhebung der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufungssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
Nach § 5 Abs. 3 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) obliegt dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart nach Maßgabe dieser Bestimmung bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung die bescheidmäßige Zulassung einer Entlastung an der Quelle.
2.5.2. Örtliche Zuständigkeit
Die gemäß § 99 EStG 1988 zu erhebende Abzugsteuer ist eine Abzugsteuer im Sinn der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 3 AVOG 2010. Daher ist für deren Erhebung das Wohnsitzfinanzamt bzw. das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen örtlich zuständig.
2.5.3. Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO
Sachlich zuständig für die Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuer sind grundsätzlich die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010).
Hievon abweichende Zuständigkeiten können sich insbesondere aus § 18 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 (Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) ergeben.
Siehe auch Erlass des BMF vom 21.03.2000, 04 0201/2-IV/4/00, Rückzahlung von Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge; Durchführung des § 13a AVOG, AÖF Nr. 83/2000.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 |
Schlagworte: | Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeitsstreit, Übergang der Zuständigkeit, Feststellungsbescheide |
Verweise: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |