Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, Zuschlag |
Verweise: | EuGH 22.12.2010, C-433/09 |
Mit Erlass vom 21. März 2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011, wurde Folgendes geregelt:
1.In Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird, kommt ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Anwendung.
2.Bei Kurzzulassungen (Tageszulassungen) von befugten Kraftfahrzeughändlern kommt kein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Anwendung, wenn das Fahrzeug zum Verkauf bestimmt ist.
3.Bei Fahrzeugen, die nachweisbar an Leasinggesellschaften zur gewerblichen Vermietung geliefert werden, kommt ebenfalls kein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Anwendung.
Nunmehr wird dieser Erlass um einen Punkt 4. erweitert:
"4.Liefert ein gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiter Unternehmer nach Beendigung des begünstigten Verwendungszweckes das Fahrzeug nachweisbar an einen befugten Fahrzeughändler zur gewerblichen Weiterveräußerung, dann ist vom bisher befreiten Unternehmer auf Grund der Änderung des begünstigten Verwendungszweckes gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 die Normverbrauchsabgabe ohne Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zu entrichten."
Bundesministerium für Finanzen, 30. Juni 2011
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, Zuschlag |
Verweise: | EuGH 22.12.2010, C-433/09 |