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Steuerliche Behandlung von dänischen Pensionsbeiträgen

BMFBMF-010221/1561-IV/4/201123.12.20112011

EAS 3255

Wurde ein dänischer Dienstnehmer einer dänischen Konzerngesellschaft für drei Jahre - unter Aufgabe des dänischen Wohnsitzes - zu einer österreichischen Konzerngesellschaft versetzt, so wird dadurch die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Dienstnehmers in Österreich begründet. Wird für diese Zeit mit der österreichischen Gesellschaft ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und das Arbeitsverhältnis zur dänischen Konzerngesellschaft ruhend gestellt, wobei die dänische Gesellschaft aber weiterhin die Beiträge zu einer dänischen Pensionskasse zahlt, unterliegen diese vom dänischen Arbeitgeber gezahlten Beiträge der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht, wenn die in LStR 2002 Rz 764 ff angeführten Kriterien für die Steuerfreiheit nicht nachweisbar sind.

Es ist einzuräumen, dass dadurch der Fall einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eintreten kann, wenn diese nach dänischem Recht steuerfreien, in Österreich aber besteuerten Arbeitgeberbeiträge in die spätere Pension einfließen und sodann bei Eintritt in den Ruhestand und nach Rückkehr nach Dänemark nochmals der dänischen Besteuerung unterliegen.

Im vorliegenden Fall, in dem es um eine zeitlich eher kurz begrenzte Auslandsentsendung geht, sollte allerdings auch geprüft werden, in wessen Interesse die Beitragszahlungen geleistet werden. Der Umstand, dass die dänische Konzerngesellschaft den betreffenden Aufwand nicht an die österreichische Konzerngesellschaft weiterbelastet und solcherart kein Lohnaufwand die österreichische Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindert, könnte als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass es im Interesse der dänischen Konzerngesellschaft gelegen ist, die Konzernbindung des Dienstnehmers und seine Rückkehrbereitschaft aufrechtzuerhalten. Denn würden die dänischen Beitragszahlungen als Entgelt (von dritter Seite) für die der österreichischen Konzerngesellschaft gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen zu sehen sein, dann würde der "Fremdvergleichsgrundsatz" nach Art. 9 DBA-Dänemark eine Weiterbelastung des Aufwandes nach Österreich erfordern. Es kann daher durchaus sein, dass sich im vorliegenden Fall die dänische Konzerngesellschaft mit den Beitragszahlungen die weitere Arbeitsleistung ihres Mitarbeiters in Dänemark sichern möchte. Kann das Sachverhaltsbild daher so gewertet werden, dass die Beitragszahlungen kausal mit den der dänischen Arbeitgebergesellschaft gegenüber bereits erbrachten und auch künftig zu erbringenden Arbeitsleistungen verknüpft sind, stünde auf Grund von Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 24 Abs. 2 DBA-Dänemark Steuerfreiheit in Österreich zu, wodurch das Problem der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung gegenstandslos würde.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 41/2008
Art. 15 Abs. 1 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 41/2008
Art. 24 Abs. 2 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 41/2008

Schlagworte:

Pensionskassenbeiträge, wirtschaftliche Doppelbesteuerung, Kausalitätsprinzip

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 764 ff

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