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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Information ersetzt die bisher ergangenen Informationen.

9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9 KommStG 1993)

9.1. Erhebungspflicht der Gemeinde

Rz 136

Die Gemeinde hat die Steuer mit einem Steuersatz von 3% zu erheben.

9.2. Freibetrag und Freigrenze

Rz 137

Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne iSd § 5 Abs. 1 KommStG 1993) im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

Beispiel

Steuerbare Bemessungsgrundlage

1.300

1.000

Freibetrag

1.095

1.000

Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

205

0

Beispiel

Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro, davon entfallen auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A 1.020 Euro und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B 440 Euro.

Verhältnis der Lohnsummen 1.020 zu 440 = 69,863% zu 30,137%

1.460

Bemessungsgrundlage

- 1.095

Freibetrag

365

 

69,863% = 255, davon 3% = 7,65 an Gemeinde A

30,137% = 110, davon 3% = 3,30 an Gemeinde B

Probe

1.020

Monatslohnsumme der Betriebsstätte A

- 765

(69,863% von 1.095)

255

 
  

440

Monatslohnsumme der Betriebsstätte B

- 330

(30,137% von 1.095)

110

 

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage errechnet wird. Wird daher die monatliche Freigrenze (1.460 Euro) für Bruttoarbeitslöhne überschritten, entsteht Kommunalsteuerpflicht.

Beispiel

Das Unternehmen A hat einen Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt diesem einen Bruttoarbeitslohn von 1.000 Euro pro Monat. Im Monat Juni und Dezember erhält er jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich 1.000 Euro. Es besteht daher in den Monaten Juni und Dezember Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich eines Betrages von jeweils 2.000 Euro. In den übrigen Monaten fällt keine Kommunalsteuer an.

9.3. Wanderunternehmen

Rz 138

Wanderunternehmen, das sind Unternehmen ohne örtlich feste Betriebsstätte, steht die Begünstigung zu.

9.4. Ab- oder Aufrundung

Rz 139

Nach einigen Landesabgabenordnungen (LAO) ist die berechnete Steuer abzurunden oder aufzurunden (Burgenland, § 155 Abs. 1 und 2 LAO; Kärnten § 153 Abs. 1 LAO; Niederösterreich, § 155 Abs. 1 LAO; Oberösterreich, § 152 Abs. 1 LAO; Salzburg, § 150 Abs. 1 und 2 LAO; Tirol, § 153 Abs. 1 und 2 LAO; Vorarlberg, § 81 Abs. 6 und 7 Abgabenverfahrensgesetz). Die LAO Steiermark sieht nur eine Rundung der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben vor (§ 155 Abs. 1 LAO). Die Wiener AO kennt keine Auf- und Abrundung.

Ab 1. Jänner 2010 gilt statt der Rundungsbestimmungen der jeweiligen LAO die Rundungsbestimmung des § 204 Bundesabgabenordnung (BAO).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte