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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 29. Jänner 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ersetzt.

6. Steuerschuldner (§ 6 KommStG 1993)

6.1. Allgemeines

Rz 99

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt

6.2. Personengesellschaften

Rz 100

Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die Gesellschafter (Mitglieder) Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der KommSt. Dazu gehören Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Arbeitsgemeinschaften), Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter (zB Komplementäre, Kommanditisten) Mitunternehmer. Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 KommStG 1993 sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie zB der atypische stille Gesellschafter, Gesamtschuldner.

Ein Mitunternehmer kann zur Zahlung der KommSt der Mitunternehmerschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung (ohne unternehmensrechtliche Haftungsbeschränkung) als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (VwGH 1.7.2003, 98/13/0228, Kommanditist). Es kann jedoch bei einem vom Regelstatut des Unternehmens abweichenden Gesellschaftsverhältnis dazu kommen, dass die Gesamtschuldnerschaft nicht anzunehmen ist (VwGH vom 30.9.2009, 2004/13/0158). Eine Geltendmachung einer Haftung gegenüber Komplementären oder Kommanditisten von Personengesellschaften ist rechtlich nicht zulässig.

Grundsätzlich sind Bezüge eines Kommanditisten auch im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder eines Arbeitsgesellschafters Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sofern kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.

6.3. Betriebe gewerblicher Art

Rz 101

Bei Betrieben gewerblicher Art ist Steuerschuldner die Körperschaft öffentlichen Rechts.

6.4. Unternehmen "ÖBB-Gesellschaften"

Rz 102

Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4 KommStG 1993) gilt die ÖBB-Holding AG (Rz 126).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017

Stichworte