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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 29. Jänner 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ersetzt.

2. Dienstnehmer iSd KommStG 1993 (§ 2 KommStG 1993)

Rz 2

Dienstnehmer iSd KommStG 1993 sind:

2.1. Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988

2.1.1. Lohnsteuerliches Dienstverhältnis

Rz 3

Unter ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 fallen alle Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Dienstnehmer sind weiters an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligte Personen auch dann, wenn sie bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988). Dazu zählen insbesondere bis 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG (VwGH 24.2.1999, 97/13/0234; vgl. LStR 2002 Rz 982).

Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften, Sparkassen, Stiftungen) erzielen idR Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988, sofern nicht ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt (vgl. LStR 2002 Rz 979; VereinsR 2001 Rz 763; EStR 2000 Rz 6604).

Dienstnehmer sind weiters im Unternehmen tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

Hinweis: Zu den Dienstnehmern zählen auch Lehrlinge sowie Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben.

2.1.2. Bildungseinrichtungen und Erwachsenenbildungseinrichtungen

Rz 4

Vortragende als Dienstnehmer

Bei Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) ist vorrangig zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt und damit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gegeben ist. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 spricht die Eingliederung in einen Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung. Die Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Vertragszeitraum und in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß begründet ein Dienstverhältnis. Ein Dienstverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn im Durchschnitt eines Semesters mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden. Richtet sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach der Anzahl abgehaltener Unterrichtsstunden (Kursstunden), muss der Arbeitnehmer für alle Aufwendungen selbst aufkommen, ist er weiters hinsichtlich der Unterrichtszeit und des Unterrichtsortes lediglich zum Herstellen des Einvernehmens mit dem Auftraggeber verhalten, ist er schließlich hinsichtlich des vorzutragenden Unterrichtsstoffs nicht an Weisungen gebunden, so ist kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 anzunehmen, zB Fremdsprachenkurs bzw. anderer Unterricht während der Ferien (vgl. LStR 2002 Rz 992). Bezüge an Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) einer unternehmerischen Bildungseinrichtung sind kommunalsteuerpflichtig, wenn sie sämtliche Kriterien eines Dienstnehmers iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen.

Liegt kein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vor, ist zu prüfen, ob der Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausübt und somit Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erzielt.

Als vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gelten:

Den genannten Studien-, Lehr- oder Stundenplänen liegt ein bestimmtes Ausbildungsziel zu Grunde. Der Vortragende hat sich an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und seinen Vortrag darauf abzustimmen. Er ist insoweit an die Vorgaben des jeweiligen Lehrplanes gebunden.

Vortragende, die im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ihre Tätigkeit ausüben und somit Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erzielen, jedoch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 tätig werden, unterliegen nicht der Kommunalsteuerpflicht, da § 5 Abs. 1 KommStG 1993 nur die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, nicht aber jene gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anführt. Dies auch dann nicht, wenn die Bildungseinrichtung unternehmerisch iSd KommStG 1993 tätig sein sollte.

Rz 5

Vortragende als freie Dienstnehmer

Werden die Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) weder nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 noch nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, sondern im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG tätig, so unterliegen die Bezüge an diese als freie Dienstnehmer tätigen Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 der Kommunalsteuerpflicht.

Beispiel:

Ein Lehrer wird in den Sommermonaten aufgrund eines freien Dienstvertrages an einem Nachhilfeinstitut tätig. Die Arbeitslöhne aus dieser Tätigkeit unterliegen der Kommunalsteuerpflicht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017

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