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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0260-VI/7/201128.12.20112011

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 29. Jänner 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ersetzt.

5.2.4. Einzelheiten

5.2.4.1. Kurzarbeitsunterstützungen

Rz 66

Nach § 37b bzw. § 37c Arbeitsmarktservicegesetz wird den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung gewährt, wobei jedoch der Arbeitgeber nach § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 8 AMSG für diese Leistungen an die Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zu entrichten hat. Die Kommunalsteuerbefreiung ist ausschließlich für die Kurzarbeitsunterstützungen selbst vorgesehen. Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kurzarbeit freiwillig höhere Beiträge (zB Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers), liegt insoweit ein lohnwerter Vorteil vor, der auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.

5.2.4.2 Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

Rz 67

Der Arbeitgeber von Bauarbeitern ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitslöhne, Schlechtwetterentschädigungen, einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den Anteil zur Krankenversicherung und einen Krankenversicherungs(differenz)beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 zu leisten, wobei er jedoch letztgenannten Differenzbeitrag gesetzlich verbindlich und alleine zu tragen hat.

Die Arbeitslöhne der Bauarbeiter und Schlechtwetterentschädigungen unterliegen der Kommunalsteuer, wobei die gesetzlich angesprochene Befreiung ausschließlich für die ehemalige Lohnsummensteuer galt; jedoch nicht für die Kommunalsteuer gilt.

Der Krankenversicherungs(differenz)beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 enthält Dienstgeberanteile, aber auch Dienstnehmeranteile, wird gesetzlich verpflichtend vom Arbeitgeber entrichtet und von ihm alleine getragen und ist daher kein sonstiger Vorteil aus einem Dienstverhältnis und somit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279) von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und damit auch für die Kommunalsteuer auszunehmen.

5.2.4.3. Altersteilzeitmodell

Rz 68

Bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells gehört zur Bemessungsgrundlage der KommSt das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgegoltene Lohnausgleich sowie der vom Unternehmer übernommene Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung.

Nach § 27 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 kann der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern auf völlig freiwilliger Entscheidung und auf Grund privatrechtlicher Rechtsgrundlage Altersteilzeit gewähren und hat damit einen Anspruch auf Ersatz des Lohnausgleichs und bestimmter Sozialversicherungs(differenz)beiträge durch das Arbeitsmarktservice; weder für den Lohnausgleich noch für die zu entrichtenden Sozialversicherungs(differenz)beiträge ist gesetzlich eine entsprechende Kommunalsteuerbefreiung vorgesehen.

Bei diesen Leistungen der Arbeitgeber handelt es sich nicht um kommunalsteuerfreie Sozialleistungen (zB Überbrückungshilfen nach Sozialplänen), sondern um Leistungen an Arbeitnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis, welche daher der Kommunalsteuer unterliegen.

Solche Leistungen an bestimmte Arbeitnehmer sind im Sinne der allgemeinen Rechtsmeinung den geldwerten Vorteilen aus einem Dienstverhältnis zuzurechnen und daher in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer miteinzubeziehen, zumal eine ausdrückliche gesetzliche Befreiung von der Kommunalsteuer nicht vorgesehen ist.

Der Arbeitgeber hat anlässlich der Altersteilzeit von Arbeitnehmern eine völlig freie persönliche Entscheidung zu treffen, ob er der Altersteilzeit grundsätzlich zustimmt und damit Lohnausgleich bzw. bestimmte Sozialversicherungs(differenz)beiträge für die betreffenden Arbeitnehmer leistet (vorleistet), hat jedoch auf Grund solcher erbrachter Leistungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Ersatz dieser an (für) die begünstigten Arbeitnehmer gewährten geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis; damit sollten nicht nur unbestritten der Lohnausgleich, sondern auch diese Sozialversicherungs(differenz)beiträge der Kommunalsteuer unterliegen.

5.2.4.4. Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund einer GPLA

Rz 69

Die vom Arbeitgeber infolge einer GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) für den Arbeitnehmer übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören - als Vorteil aus dem Dienstverhältnis - zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer und sind im Kalendermonat der Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu berücksichtigen.

Regressiert sich der Arbeitgeber allerdings hinsichtlich bezahlter Arbeitnehmeranteile an den entsprechenden Arbeitnehmern und fordert er diese zurück, dann liegt keine Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlage ist nicht zu erhöhen. Besteht keine Regressmöglichkeit von Seiten des Arbeitgebers, zählen diese Beiträge trotzdem zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.

5.2.4.5. Refundierung des Sozialversicherungsbeitrages an Vorstand

Rz 70

Die Sozialversicherungsbeiträge, die ein Vorstand gemäß § 51 Abs. 5 ASVG refundiert erhält, zählen zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Die Refundierung stellt keine ausschließliche Verpflichtung des Dienstgebers im Sinne des VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279 dar.

5.2.4.6. Grenzgänger

Rz 71

Löhne an im Inland tätige Grenzgänger unterliegen der KommSt. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

5.2.4.7. Insolvenz-Entgelt/Haftung für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne

Rz 72

Die durch die Geschäftstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH erfolgte Auszahlung des Insolvenz-Entgelts (§§ 1 ff Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) stellt noch keine Lohnzahlung des Unternehmers (Dienstgebers) im Sinne des § 1 KommStG 1993 dar. Erst die Zahlungen des Dienstgebers an den Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Abstattung seiner Verbindlichkeiten (Quotenzahlung) fallen unter das KommStG 1993 (vgl. VwGH 5.10.1982, 82/14/0127; DR-FLAG 1967 Abschnitt 41.03 Z 7, AÖF Nr. 150/2003).

Rz 73

Eine Haftung für noch nicht entrichtete Kommunalsteuer für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne des Unternehmers ist unabhängig von einem allfälligen Konkursverfahren geltend zu machen. Diese Kommunalsteuer wird im Rahmen eines Haftungsverfahrens durch die Gemeinde gegenüber dem Haftungsverpflichteten (zB Geschäftsführer) geltend gemacht.

5.2.4.8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Rz 74

Beitragsleistungen des Unternehmers an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Form eines Zuschlages zum Lohn gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern erst die vom Unternehmer an die Dienstnehmer ausbezahlten Urlaubsgelder (vgl. § 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Abfertigungszahlungen (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988) sind von der KommSt befreit. Ab 1.1.2011 ist in jenen Fällen, in denen die BUAK das Urlaubsgeld direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlt, sie auch gemäß § 8 Abs. 8 BUAG verpflichtet, die entsprechende Kommunalsteuer abzuführen.

5.2.4.9. Nicht abzugsfähiger Arbeitslohn

Rz 75

Wird anlässlich einer Prüfung durch das Finanzamt der zB durch einen Einzelunternehmer oder eine Körperschaft gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die KommSt (zB überhöhtes Gehalt an nahe Angehörige, verdeckte Ausschüttungen).

5.2.4.10. 60-jährige Dienstnehmer

Rz 76

Vom Dienstgeberbeitrag befreit sind Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 41 Abs. 4 lit. f FLAG 1967 idF Budgetbegleitgesetz 2003, erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden). Diese Befreiung gilt nicht für die KommSt.

5.2.4.11. Neugründungs-Förderungsgesetz

Rz 77

Gemäß § 1 Z 7 NeuFöG werden - neben einer Reihe von anderen Abgaben-, Gebühren- und Beitragsbefreiungen - die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten (der Anspruchszeitraum wurde mit dem AbgÄG 2011 auf 36 Monate ausgedehnt - die Befreiung gilt allerdings für max. 12 Monate) für beschäftigte Arbeitnehmer anfallenden Dienstgeberbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nicht erhoben. Diese Regelung gilt nicht für die KommSt.

5.2.4.12. Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

Rz 77a

Nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 sind ab 1.1.2012 60% der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, die den laufenden Arbeitslohn betreffen, von der Kommunalsteuer befreit. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 76/2011 sieht vor, dass ab 1.1.2012 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. LStR 2002 Rz 70h bis 70w) 60% der laufenden Auslandsbezüge lohnsteuerbefreit sind. Sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt, sind nur 40% der laufenden Auslandsbezüge kommunalsteuerpflichtig. Die im Bereich der Lohnsteuer vorgesehene Beschränkung mit der Höchstbeitragsgrundlage gilt nicht für die Kommunalsteuer. Die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zählen immer zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber beschäftigt zwei Arbeitnehmer, die von Mai bis Juli 2012 auf einer Baustelle in Bukarest tätig werden. Ein Bauarbeiter erhält monatlich 3.000 Euro brutto, der andere erhält 4.500 Euro brutto. Weiters erhalten beide Reisekostenersätze (nach § 26 EStG 1988 nicht steuerbar und daher auch kommunalsteuerfrei). Im Juni erhalten Sie auch jeweils eine Sonderzahlung von 3.000 Euro bzw. 4.500 Euro. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind erfüllt.

Abrechnung Juni 2012 (laufende Bezüge und Sonderzahlung):

Laufende Bruttobezüge insgesamt

(7.500,00*40% steuerpflichtig)

3.000,00

Sonstige Bezüge insgesamt

 

7.500,00

Bemessungsgrundlage KommSt

 

10.500,00

KommSt

(10.500,00*3%)

315,00

Im Jahr 2012 kommt in bestimmten Fällen (Mindestentfernung von 400 Kilometer wird nicht überschritten) § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 idF vor BGBl. I Nr. 76/2011 zur Anwendung. Nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 idF vor BGBl. I Nr. 76/2011 gehören die im § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

Laut Gesetzestext des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 76/2011 gelten als Bezüge:

Bei der Berechnung der Kommunalsteuer sind somit von den Arbeitslöhnen, die auf eine begünstigte Auslandstätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entfallen, im Jahr 2011 66% und im Jahr 2012 33% der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) von der Bemessungsgrundlage befreit.

Das heißt, dass im Jahr 2011 34% und im Jahr 2012 67% der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) bei der Berechnung der Kommunalsteuer zu berücksichtigen sind.

Beispiel 2 (Auszug aus der Abrechnung für März 2012; Bruttobezug 5.000 Euro für begünstigte Auslandstätigkeit in München):

Bemessungsgrundlage KommSt

(5.000,00 - 5.000,00 * 33%)

3.350,00

Steuerpflichtig sind 67% der Bemessungsgrundlage

KommSt

(3.350,00 * 3%)

100,50

 

5.2.4.13. Betriebsstätte im Inland und begünstigte Auslandstätigkeit

Rz 77b

Kommunalsteuerpflicht ist nur dann gegeben, wenn Arbeitnehmer einer Betriebsstätte in Österreich zuzuordnen sind.

Bei Tätigkeiten im Rahmen von Bauausführungen sind die Regelungen der Rz 190 ff anzuwenden.

5.2.4.14. Honorare neben einer Tätigkeit als nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

Rz 77c

Wird ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) auch als Einzelunternehmer für diese Gesellschaft tätig, stellen auch diese Vergütungen (für das Einzelunternehmen) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 stellt ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. UFS 12.10.2009, RV/1974-W/03).

Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017

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