Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 29. Jänner 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ersetzt.
5. Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG 1993)
5.1. Arbeitslöhne iSd KommStG 1993
Rz 55
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen (Monats-Bruttolohnsumme).
5.1.1. Arbeitslöhne
Rz 56
Arbeitslöhne sind
- Bezüge und Vorteile gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 an Dienstnehmer iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Rz 3);
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfassten Personen (Rz 6 ff);
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (einschließlich geringfügig beschäftigte Personen);
- 70% des Gestellungsentgeltes an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz 15);
- von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte (Rz 17 ff).
5.1.2. Keine Arbeitslöhne
Rz 57
Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen (der KommSt unterliegen nicht)
- Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge;
- die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge;
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 gewährt werden;
- Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
- Kurzarbeitsunterstützung (Rz 66).
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |
Verweise: | BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017 |