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Tiefbohrungen in der Türkei

BMFBMF-010221/1371-IV/4/201125.11.20112011

EAS 3251

Hat ein österreichisches Unternehmen den Auftrag für Tiefbohrarbeiten in der Türkei übernommen und werden diese Arbeiten für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum ausgeübt, dann wird hierdurch eine Baubetriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Türkei begründet, der in Anwendung der Funktionsanalyse ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen ist (siehe auch VPR 2010 Rz 182 iVm Rz 257 ff).

Werden in der türkischen Baustelle Maschinen des Unternehmens eingesetzt, dann ist davon auszugehen, dass diese Maschinen nicht in das steuerliche Betriebsvermögen der Baubetriebstätte überführt werden, sondern weiterhin dem Betriebsvermögen des österreichischen Hauptsitzes zuzurechnen sind (VPR 2010 Rz 194).

Artikel 7 DBA-Türkei entspricht dem Artikel 7 OECD-MA idF vor dem Update 2010. Dies hat zur Folge, dass zwischen Teilen ein und desselben Unternehmens keine fiktiven Mietverträge mit steuerlicher Wirkung abgeschlossen werden können. Dies gilt auch für die Nutzungsüberlassung von Maschinen des Hauptsitzes an eine ausländische Baubetriebstätte. Wohl aber sind nach Artikel 7 Abs. 3 OECD-MA idF vor dem Update 2010 an die Betriebstätte jene Aufwendungen weiter zu belasten, die dem Hauptsitz in Bezug auf die der Betriebstätte überlassenen Maschinen erwachsen sind, wie beispielsweise Afa, Fremdfinanzierungskosten, Instandhaltungskosten, Versicherung (siehe auch VPR 2010 Rz 227).

Da sonach der Abschluss eines "Gerätemietvertrages" zwischen Hauptsitz und Betriebstätte keine steuerliche Wirkung zeitigt und sein Abschluss daher verfehlt ist, wird zu prüfen sein, ob die als "Gerätemiete" an die Betriebstätte verrechneten Beträge mit dem übereinstimmen, was nach Artikel 7 Abs. 3 DBA-Türkei als Kostenweiterbelastung zu werten ist. Eine derartige Kostenweiterbelastung kann aber begrifflich nicht als eine unter Artikel 12 DBA-Türkei fallende Lizenzgebühr für die Überlassung von gewerblichen Ausrüstungen gewertet werden und vermag daher der Türkei keinen Anspruch auf eine Quellensteuererhebung zu vermitteln.

Bundesministerium für Finanzen, 25. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
Art. 7 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
Art. 7 Abs. 3 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
Art. 12 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009

Schlagworte:

Baubetriebstätte, Baugeräteüberlassungen, AOA, Kostenweiterbelastung

Verweise:

VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 182
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 257 ff
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 194
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 227

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