Die Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) wird zum 1. Jänner 2012 neu gefasst. Dabei wurden insbesondere folgende Änderungen berücksichtigt:
- Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011.
- Die Verordnung über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011), BGBl. II Nr. 299/2011.
- Im Abschnitt 1.1.5. wurden
- der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen präzisiert,
- die Ausnahmeregelungen von der phytosanitären Kontrolle für die meisten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Schweiz näher erläutert und
- der Warenkreis in der Anlage 1 entsprechend angepasst.
- Der Warenkatalog (Anlage 1) wurde generell überarbeitet. Die wesentlichsten Änderungen betreffen neben dem Warenkreis die Ursprungs- bzw. Bestimmungsländer und die damit anzuwendenden Beschränkungen bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Neu aufgenommen wurde unter "Beschränkungen" der Hinweis "ZE". Der Hinweis "ZE" neben den Buchstaben "A" oder "B" bedeutet, dass auf dem Pflanzenschutzzeugnis bzw. einem Begleitdokument ein zusätzlicher Vermerk angebracht sein muss. Dieser Vermerk ist in den BAES Leitlinien, die den Zollorganen in der internen Finanzdokumentation zur Verfügung steht, angeführt.
- Die Liste der Schadorganismen (Anlage 2) wurde aktualisiert und die Liste der Schutzgebiete für Feuerbrand (Anlage 6) wurde aufgenommen.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Schadorganismen, Pflanzen |
Verweise: | VB-0300 |