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Verhängung eines Erdölembargos gegen Syrien (Arbeitsrichtlinie AH-2608)

BMFBMF-010302/0030-IV/8/20115.9.20112011

1. Einfuhrverbot

Mit der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 (= Novelle zur Verordnung (EU) Nr. 204/2011) wurde gegen Syrien ein Erdölembargo verhängt, das ab dem 3. September 2011 für die Einfuhr in die EU gilt.

1.1. Verbot

(1) Es besteht gemäß Artikel 3a Buchstabe a der Verordnung das Verbot, Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn die Waren ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden.

HS-Code

Beschreibung

2709 00

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikroskristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (zB Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

(2) Es besteht gemäß Artikel 3a Buchstabe e der Verordnung auch das Verbot der wissentlichen und vorsätzlichen Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung des Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

1.2. Ausnahmen vom Verbot

Artikel 3b Buchstabe a der Verordnung nimmt vom Verbot aus:

Die Erfüllung - am oder vor dem 15. November 2011 - einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.

Für Österreich und die Einfuhr von Waren ist die zuständige Behörde:

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abteilung C2/2 Stubenring 1

A-1011 Wien

Tel: +43 (01) 71100 / 8345

Fax:+43 (01) 71100 / 8386

E-Mail: post@c22.bmwfj.gv.at

Bundesministerium für Finanzen, 5. September 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 442/2011 , ABl. Nr. L 121 vom 10.05.2011 S. 1
VO 878/2011 , ABl. Nr. L 228 vom 03.09.2011 S. 1

Schlagworte:

Syrien Erdölembargo

Verweise:

AH-2608

Stichworte