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Information zu der am 1. August 2011 in Kraft tretenden Arbeitsrichtlinie Preislich gestaffelte Arzneimittel (VB-0234)

BMFBMF-010311/0080-IV/8/201128.7.20112011

Durch die

wurde den Arzneimittelherstellern ein Anreiz dafür gegeben, den ärmsten Entwicklungsländern grundlegende Arzneimittel zu stark reduzierten Preisen ("preislich gestaffelte Arzneimittel") zur Verfügung zu stellen. Ziel dieser Verordnung ist, dass die betreffenden Arzneimittel ausschließlich auf den Märkten dieser Länder verbleiben. Demgemäß wird die (Wieder-)Einfuhr solcher preislich gestaffelter Arzneimittel in die Europäische Union verboten.

§ 22 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, benennt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 953/2003.

Im Hinblick darauf wurde das Einfuhrverbot für preislich gestaffelte Arzneimittel mit Wirkung vom 1. August 2011 im Zolltarif umgesetzt. Die von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 wurden in der neuen Arbeitsrichtlinie Preislich gestaffelte Arzneimittel (VB-0234) zusammengefasst.

in die Europäische Union einzuführen.

und

unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat sodann darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Arzneimitteln um preislich gestaffelte Arzneimittel handelt, und je nach dem Ergebnis anzuordnen, wie weiter zu verfahren ist.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 953/2003 , ABl. Nr. L 135 vom 03.06.2003 S. 5
§ 22 AWEG 2010, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010

Schlagworte:

Arzneimittel

Verweise:

VB-0234

Stichworte