Mit der
- Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist,
wurden für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong neue Einfuhrbeschränkungen erlassen. Diese neuen, ab dem 1. Juli 2011 anzuwendenden Beschränkungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 12) berücksichtigt.
- Die Verbringung der betroffenen Waren (siehe VB-0200 Abschnitt 120.1.) mit Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" (in Österreich die Zollstellen Flughafen Wien, Flughafen Linz, Buchs/Bahnhof und Tisis) zulässig. Die Liste der in den Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" wird auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
- Am benannten Eingangsort ist durch die zuständigen Behörden (in Österreich durch den grenztierärztlichen Dienst) eine amtliche Kontrolle durchzuführen. Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist vom Anmelder direkt bei der zuständigen Behörde (in Österreich bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmg.gv.at ) mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung zu beantragen.
- Zur amtlichen Einfuhrkontrolle hat der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine Erklärung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 (siehe VB-0200 Abschnitt 120.5.) samt den entsprechenden Laborberichten vorzulegen. Dieser Behörde obliegt die materielle Prüfung dieser Unterlagen sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 vorgesehene Probenahme und Analyse.
- Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf erst erfolgen, wenn die Erklärung mit einem Sichtvermerk der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort versehen ist, dass eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist. Die Daten dieser Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C060 "). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung " 7007 ", falls gemäß dem Vermerk eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und " 7008 ", falls eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
- Ausgenommen von den Beschränkungen sind Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " 7019 ").
Ferner wurde die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2011 der Kommission geändert. Durch diese Änderung der Verordnung unterliegen nunmehr auch
- Chillischotten des KN-Codes 0709 60 10, 0709 60 99, 0710 80 51 und 0710 80 59 mit Ursprung oder Herkunft aus Thailand
den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009. Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde bereits entsprechend abgeändert.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Juni 2011
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 284/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 25 |
Schlagworte: | Küchenartikel, Melamin, China, Hongkong |
Verweise: | VB-0200 Anlage 12 |