1. Von der Meldeverpflichtung umfasste Stiftungen
Zielsetzung der Norm ist, die Transparenz österreichischer Privatstiftungen zwecks Bekämpfung der internationalen Geldwäsche zu erhöhen. Daher sind grundsätzlich alle Privatstiftungen iSd Privatstiftungsgesetzes - somit auch gemeinnützige Privatstiftungen - von der Meldeverpflichtung des § 5 PSG umfasst.
Aufgrund des eingeschränkten Stiftungszwecks und der deshalb bereits bestehenden Transparenz werden Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie Unternehmenszweckförderungsstiftungen von der Meldeverpflichtung ausgenommen.
2. Von der Meldeverpflichtung umfasste Begünstigte
Die Meldeverpflichtung umfasst:
- Begünstigte, deren Begünstigtenstellung am oder vor dem 31.03.2011 entstanden ist und am 31.03.2011 noch besteht (Art. XI Abs. 1b PSG), sowie
- Begünstigte, deren Begünstigtenstellung nach dem 31.03.2011 entsteht.
3. Begünstigtenstellung
Da nur Begünstigte iSd § 5 PSG zu melden sind, ist die Entstehung der Begünstigtenstellung Voraussetzung für die Entstehung der Meldeverpflichtung. Ob eine Person die Begünstigtenstellung iSd PSG erlangt hat, ist eine zivilrechtliche Vorfrage.
In der Stiftungserklärung konkret bezeichnete Personen, die einem Begünstigtenkreis angehören und zunächst aufgrund einer gesonderten Feststellung ausgewählt werden müssen, sind bloß potentiell begünstigt und erlangen die Begünstigtenstellung erst mit dieser Feststellung.
Nicht in der Stiftungserklärung konkret bezeichnete Begünstigte erlangen ihre Begünstigtenstellung erst aufgrund einer Entscheidung durch eine dazu berufene Stelle iSd § 9 Abs. 1 Z 3 PSG oder durch den Stiftungsvorstand. Sieht eine Stiftungserklärung somit etwa vor, dass auch nicht konkret bezeichnete Personen (etwa "Verwandte") Zuwendungen erhalten sollen, bedarf es zunächst einer konkretisierenden Entscheidung durch eine der genannten Stellen, um die Begünstigtenstellung entstehen zu lassen. Eine solche Konkretisierung ist dabei spätestens bei der erstmaligen Zuwendung an eine bestimmte Person anzunehmen.
Beispiel 1:
In der Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung X sind die beiden Kinder des Stifters mit dem Erreichen des 30. Lebensjahres als Begünstigte vorgesehen.
Da die Begünstigtenstellung von der Bedingung des Erreichens der genannten Altersgrenze abhängig ist, liegen bis dahin bloß potentiell Begünstigte vor, die nicht gemeldet werden müssen. Eine Meldung ist erst in dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts (Erreichen des 30. Lebensjahres) vorzunehmen.
Beispiel 2:
In der Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung X sind nicht näher genannte "bedürftige Verwandte" des Stifters als Begünstigte vorgesehen.
Da die Begünstigten nicht konkret genannt sind, bedarf es erst einer konkretisierenden Entscheidung, um die Begünstigtenstellung bestimmter Personen festzustellen. Eine Meldung ist daher erst in dem Zeitpunkt einer solchen Konkretisierung vorzunehmen.
4. Einzelfragen
a) Begünstigte Spendenempfänger als Stiftungsbegünstigte
Organisationen (bzw. deren Vorgängerorganisationen), die in der Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 eingetragen sind, müssen nicht als Begünstigte gemeldet werden, weil diese Organisationen dem strengen Überprüfungsregime des § 4a Z 4 EStG 1988 unterliegen. Dies gilt:
- bei Entstehen der Begünstigtenstellung in der Vergangenheit (bis zum 31.03.2011), wenn die Organisation zum 31.03.2011 in der Liste eingetragen war;
- zukünftig wenn die Organisation zum Zeitpunkt des Entstehens der Begünstigtenstellung in der Liste eingetragen ist.
b) Begünstigtenkreis bei gemeinnützigen Privatstiftungen
Eine Einschränkung der Meldeverpflichtung besteht weiters sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft für jene Begünstigten einer gemeinnützigen Privatstiftung, die keine Zuwendungen in individualisierter Form erhalten, sondern in Form von an einem unbestimmten Personenkreis erbrachten Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa Ausspeisungen ("Suppenküche"), allgemeine Sozialdienste (etwa psychologische Betreuung von Patienten in Krankenanstalten oder Altersheimen), Unterhaltungsdarbietungen (etwa Theateraufführungen oder Konzerte) usw. Übersteigt der Wert einer Zuwendung nicht den Betrag von 250,- Euro, ist grundsätzlich eine nicht in individualisierter Form erbrachte Leistung anzunehmen.
Auch von gemeinnützigen Privatstiftungen stets zu melden sind daher die die angeführte Bagatellgrenze von 250,- Euro übersteigenden
- Geldzuwendungen und
- die in individualisierter Form erbrachten Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa die Zuwendung bestimmter Hilfsmitteln oder auf die Bedürfnisse des Begünstigten zugeschnittene Dienstleistungen (etwa regelmäßige psychologische Betreuung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum).
c) Meldung für die Vergangenheit
Für die Vergangenheit sind von allen Stiftungen nur jene Begünstigten zu melden, deren Begünstigtenstellung zum 31.03.2011 aufrecht besteht, unabhängig davon, ob es sich um in der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde) bezeichnete oder um festgestellte Begünstigte handelt. Gab es in der Vergangenheit Begünstigte, sind diese daher - selbst wenn diese Begünstigten in der Vergangenheit Zuwendungen erhalten haben - nicht zu melden, wenn ihre Begünstigtenstellung vor dem 31.03.2011 geendet hat.
Beispiel 3:
Die Privatstiftung X gewährt jährlich Zuwendungen an bedürftige Studenten. Die Zuwendungsempfänger werden von einem eigens eingerichteten Gremium ausgewählt und erhalten laut Stiftungszusatzurkunde eine einmalige Zuwendung.
Da die Begünstigtenstellung der Zuwendungsempfänger mit dem Erhalt der einmaligen Zuwendung endet, ist eine Meldung für die Vergangenheit (Zeiträume vor dem 31.03.2011) nicht vorzunehmen.
Beispiel 4:
Begünstigter der Privatstiftung X ist der in der Stiftungsurkunde genannte Herr Y. Seit Errichtung der Privatstiftung hat Herr Y nie Zuwendungen erhalten.
Da die Begünstigtenstellung des Herrn Y trotz Unterbleiben von Zuwendungen aufrecht besteht, ist eine Meldung vorzunehmen.
Beispiel 5:
Begünstigter der Privatstiftung X ist die in der Stiftungsurkunde genannte Frau Z. Gemäß der Stiftungsurkunde erhält sie bis zum Abschluss ihres Studiums monatliche Zuwendungen, wobei ihre Begünstigtenstellung mit dem Studienabschluss endet. Das Studium wird am 25. Februar 2011 abgeschlossen.
Da die Begünstigtenstellung der Frau Z vor dem 31.03.2011 geendet hat, ist keine Meldung vorzunehmen.
5. Zeitpunkt der Meldung
Für die Erstattung der Meldung sind mehrere Fristen zu beachten:
Entsteht die Begünstigtenstellung nach dem 31.03.2011, so hat die Meldung "unverzüglich" zu erfolgen. Eine Meldung innerhalb von vier Wochen nach Entstehung der Begünstigtenstellung gilt als unverzüglich erfolgt. Bei neu errichteten Stiftungen wird der Beginn des Laufes dieser Frist bis zum Zeitpunkt der Zuteilung einer Steuernummer gehemmt.
Begünstigte, deren Begünstigtenstellung zum 31.03.2011 besteht, sind bis zum 30.06.2011 zu melden.
Potentiell Begünstigte können, müssen aber nicht gemeldet werden, hingegen hat die Meldung stets dann zu erfolgen, wenn tatsächlich eine Zuwendung ausbezahlt wird (siehe Abschnitt 3 zum Zeitpunkt der Konkretisierung).
6. Art und Umfang der Meldung
Die Meldung obliegt dem Stiftungsvorstand, der sie ausschließlich an das zuständige Finanzamt in elektronischer Form (über Finanz Online) zu erstatten hat. Genaue Hinweise über die Vornahme der Meldung und über die neu eingerichtete Eingabemaske finden sich auf der Homepage des BMF im Handbuch zur Durchführung der Meldung:
https://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrUnte_3154/Handbuch_Privatstiftung.pdf
Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 5 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 |
Schlagworte: | Begünstigtenmeldung |
Verweise: | § 4a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |