Das Freihandelsabkommen der EU mit der Republik Korea wird laut Mitteilung der Europäischen Kommission (EK) ab 1. Juli 2011 vorläufig angewandt. Es wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und am 14. Mai 2011 im Amtsblatt der EU ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 verlautbart.
Es besteht aus 15 Kapiteln, 3 Protokollen zahlreichen Anhängen und gemeinsamen Erklärungen. Die Ursprungsregeln sind dem Protokoll über die Bestimmungen des Begriffes "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu entnehmen.
Als Basis für die Verhandlungen des Ursprungsprotokoll diente das PanEuroMed Standardprotokoll, das nun vorliegende Ursprungsprotokoll weist aber viele Abweichungen auf, auf die nachstehend näher eingegangen wird.
1. Präferenznachweis (PN)
Als Präferenznachweis ist nur mehr die Ursprungserklärung auf der Rechnung, auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgesehen.
Das Formular EUR.1 ist nicht mehr vorgesehen.
Das bedeutet, dass Ausführer, die Ursprungswaren über einem Wert von 6.000 Euro mit Präferenznachweis nach Südkorea exportieren wollen, eine Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer (EA) benötigen.
Ohne Bewilligung sind derartige Exporte in Korea nicht präferenzbegünstigt. Es ist daher wichtig, falls nicht vorhanden, eine derartige Bewilligung so rasch wie möglich beim zuständigen Zollamt zu beantragen.
Präferenznachweise sind 12 Monate nach dem Tag der Ausstellung gültig, innerhalb dieser Frist muss die Präferenz beantragt werden.
2. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Für Korea gelten bei Kleinsendungen und für Reisende beim persönlichen Gepäck je 1.000 $.
3. Territorialitätsprinzip
Die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft notwendigen Be- oder Verarbeitungen müssen ohne Unterbrechung in der EU oder in Korea erfüllt werden.
Es gibt aber eine spezielle Ausnahmeregelung betreffend bestimmte Gebiete in Nordkorea wo Korea Produktionsstätten hat.
Bestimmte Waren gelten selbst dann als Ursprungswaren, wenn die Vormaterialien zur Be- oder Verarbeitung aus Korea ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wurden, vorausgesetzt die Be- oder Verarbeitung erfolgt in den von den Vertragsparteien nach den in Anhang IV festgelegten Gebieten.
4. Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Es ist das erste Abkommen der EU der neuen Generation von Freihandelsabkommen (FHA), das keine Bestimmung hinsichtlich Drawback-Verbot im Sinne der Standardprotokolle enthält. Drawback ist also erlaubt.
Es wurde aber an Stelle der üblichen Bestimmung eine so genannte Sicherheitsklausel aufgenommen, die bei Zutreffen bestimmte Situationen angewendet werden kann.
5. Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
Der Ausführer muss die Unterlagen 5 Jahre aufbewahren. Die Zollbehörde des Einfuhrstaates muss die vorgelegten Ursprungserklärungen ebenfalls 5 Jahre aufbewahren.
Der Einführer hat alle Aufzeichnungen zu den Einfuhren nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vertragspartei aufzubewahren (auch elektronisch möglich).
6. Ausreichende Be- und Verarbeitung
Die Listenregeln sind in Anhang II enthalten. Zusätzliche gibt es noch einen Anhang IIa mit speziellen (einfacheren) Listenregeln unter bestimmten Bedingungen auf Kontingentbasis.
Ein diesbezüglicher Ursprungsnachweis muss immer den Vermerk "Derogation-Annex II(a) of Protocol..." enthalten
7. Prüfung der Präferenznachweise
Eine Nachprüfung der Präferenznachweise (Verifizierung) erfolgt in der Regel im Rahmen des Ursprungsprotokolls und im Rahmen dieses Protokolls ausschließlich durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes.
Im Abkommen mit Korea gibt es aber eine Besonderheit. Im Amtshilfeprotokoll scheint in Artikel 7 erstmalig eine Bestimmung über gemeinsame Untersuchungen im Zusammenhang mit Nachprüfungen (dies kann in Einzelfällen auch Präferenznachweise betreffen) auf.
Die Bedingungen zu denen Vertreter des Einfuhrlandes an der Prüfung teilnehmen können legt aber das Ausfuhrland fest.
8. Übergangsbestimmungen
Waren, die die Bestimmungen des Protokolls über die Bestimmungen des Begriffes "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
Wichtig:
- Vor dem 1. Juli 2011 dürfen keine Präferenznachweise ausgestellt werden. Vor dem 1. Juli 2011 ausgestellte Präferenznachweise werden weder in Korea noch in der EU akzeptiert.
- Wer ab 1. Juli 2011 mit PN nach Korea exportieren will, sollte rasch mit seinem zuständigen Zollamt Kontakt wegen einer EA-Bewilligung bzw. Erweiterung der bestehenden Bewilligung aufnehmen.
- Ein Ausführer hat keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Koreanischen Zollbehörden (keine Auskunftserteilung, keine Zutritt in die Firma...) bei entsprechenden Ersuchen der koreanischen Behörden bitte umgehend das zuständige Zollamt zu kontaktieren.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Juni 2011
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Beschluss 2011/265/EU , ABl. Nr. L 127 vom 14.05.2011 S. 1 |
Schlagworte: | Freihandelsabkommen, EU, Republik Korea, Südkorea |