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Information zur Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720); Einfuhr nichttierischer Lebensmittel aus Japan

BMFBMF-010311/0037-IV/8/201117.3.20112011

Beachte:
Diese Info wird ersetzt durch die Info vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011

Auf Grund der derzeitigen Lage in Japan besteht die Möglichkeit, dass japanische Lebensmittel verstrahlt sind und somit eine gesundheitlichen Gefährdung gegeben ist.

Das Bundesministerium für Gesundheit ersucht, alle Sendungen mit Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan noch vor der Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Radioaktivität untersuchen zu lassen.

Diese Maßnahme betrifft all jene Sendungen mit Lebensmitteln der Kapitel 7 bis 23,

Bei der Anmeldung einer der vorstehend angeführten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist daher - weil ein Tatbestand nach VB-0720 Abschnitt 1.1.1. vorliegen könnte -

1. die Freigabe für das betreffende Produkt auszusetzen und

2. die jeweils zuständige Strahlenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.

Zuständige Behörden sind in diesen Fällen:

Bundesland

Kontaktstelle

Telefon

E-Mail / Fax

Anmerkung

Burgenland

DI Maria GMEINER

Mag. Andreas WUNSCH (tierische Lebensmittel)

057/600-2693

057/600-2687

post.lma@bgld.gv.at

post.lma@bgld.gv.at

außerhalb der Dienstzeiten: 057/600-2000 (Portier)

Kärnten

Alfred DUTZLER

Dr. Holger REMER

050/536 31241 0664 6202 622

050/536 31051 0664 8053631051

050/536 31240

050/536 31052

Außerhalb der Dienstzeiten ist die Landeswarn- zentrale zu benachrichtigen

Niederösterreich - Zollstelle Flughafen Wien

Dr. KRISTOF

01 7007 33 4 84

gta.wien@bmg.gv.at

01 7007 330409

 

Niederösterreich - alle anderen Orte

Lebensmittel- kontrolle

02742/9005-12689

post.lf5-lm@noel.gv.at

02742/9005-15260

 

Oberösterreich

Dr. Josef HAIDER

Dr. Josef EISENDLE

07221 600 3471

07221 600 3472

 

Salzburg

Dr. KRISTOF

01 7007 33 4 84

gta.wien@bmg.gv.at

01 7007 330409

 

Steiermark

Landeswarn- zentrale

0316 877 77

lwz@stmk.gv.at

 

Tirol

Landeswarn- zentrale

0512 580580

lwz@tirol.gv.at

0512 589368

 

Vorarlberg

Stefan Welte

05574/511-24213

stefan.welte@vorarlberg.at

 

Wien

Ing. Andreas MÜLLER

4000 59202 0676 8118 59202

andreas.mueller@wien.gv.at

 

Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720 Abschnitt 2.1.2.). Ist die für die Überwachung zuständige nationale Behörde tätig geworden und hat dem Zollamt mitgeteilt, dass das betreffende Produkt keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und/oder dass es den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so ist dieses Produkt in den freien Verkehr zu überführen, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt sind. Das gleiche gilt, falls bei den Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von ihr getroffenen Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen eingeht.

Setzt die zuständige Behörde hingegen

sind die betreffenden Produkte bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 ZK zu belassen, und zwar auch dann, wenn dies länger als drei Arbeitstage andauert.

Sendungen mit den vorstehend angeführten Waren werden - gesteuert über entsprechende Risikoprofile in e-zoll - in den Rotkanal geleitet, damit sie den Maßnahmen in Bezug auf die Produktsicherheit unterzogen werden können.

Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30
PSG 2004, Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005

Schlagworte:

Japan, Radioaktivität, Lebensmittel, Fukushima

Verweise:

VB-0720 Abschnitt 1.1.1.
VB-0720 Abschnitt 2.1.2.
VB-0320
ZK, Zollkodex Art. 50
BMF 31.03.2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011

Stichworte