Mit Verordnung (EU) Nr. 202/2011 der Kommission wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit Wirkung vom 9. März 2011 neu gefasst. Auf Grund dieser Änderung wird der Warenkreis für jene Fischereierzeugnisse, die aus der IUU-Fischerei stammen und für die die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Anwendung finden, geändert.
Die Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie IUU-Fischerei (VB-0336 Anlage 1) wurde entsprechend berichtigt.
Gleichzeitig hat die Kommission klar gestellt, dass für die (Wieder-)Ausfuhr von Fischereierzeugnissen, die ursprünglich mit einer Fangbescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, bei der (Wieder-)Ausfuhr dann keine Fangbescheinigung erforderlich ist, wenn sie in der EU einer Bearbeitung unterzogen worden sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y927"). Diese Änderung wurde bereits im Abschnitt 3.2. der VB-0336 berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 9. März 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1005/2008 , ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1 |
Schlagworte: | Liste der Fischereierzeugnisse |
Verweise: | VB-0336 |