EAS 3192
Bezieht eine deutsche gewerblich tätige Personengesellschaft mit österreichischem Hauptgesellschafter (in Österreich ansässige natürliche Person) von einer österreichischen Bank Zinsenerträge aus Termineinlagen und steht außer Streit, dass die Zinsen den Betriebseinnahmen der deutschen Personengesellschaftsbetriebstätte des österreichischen Gesellschafters zuzurechnen sind (zur Betriebstättenzurechnungsfrage siehe insb. VPR 2010 Rz 189), sind die Zinsenerträge gemäß Artikel 7 iVm Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten.
Für das Entlastungsverfahren ist die DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO, BGBl. II Nr. 92/2005), nicht anwendbar, weil diese gemäß § 1 nur für im Ausland ansässige Einkünfteempfänger gilt und die in § 4 erwähnten ausländischen Personengesellschaften infolge ihrer steuerlichen Transparenz keine Einkünftezurechnungsempfänger sind. Dies schließt aber nicht aus, dass die inländische Bank unmittelbar auf Grund des DBA den Abzug der Kapitalertragsteuer unterlässt. Allerdings ist der Schuldner der Einkünfte (die Bank) hierzu nicht verpflichtet, vor allem dann nicht, wenn er aus Grundsatzerwägungen nicht bereit ist, ein Haftungsrestrisiko zu tragen. Dieses Haftungsrestrisiko wäre allerdings gleich "Null", wenn ihm eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes beigebracht wird, derzufolge die Zinsen in Deutschland besteuert werden und wenn daher offenkundig ist, dass eine Nichtentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuererhebung eine Doppelbesteuerung verursachen würde. Auch EStR 2000 Rz 7797 sieht daher vor, dass die Entlastung von der Zinsen-KESt "im Fall ausländischer Betriebstätten österreichischer Unternehmer" (hier: ausländischer Personengesellschaftsbetriebstätten eines österreichischen Mitunternehmers) unmittelbar durch den Abfuhrverpflichteten erfolgen kann, wenn ihm ausreichende Nachweise für die Entlastungsberechtigung vorliegen. Auch wenn sich diese Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien auf Anleihezinsen (Zinsen aus Forderungswertpapieren) bezieht, wird sie sinngemäß auch für Zinsen aus Bankeinlagen gelten.
Der Weg, über eine "Befreiungserklärung" nach § 94 Z 5 EStG 1988 zu einer KESt-Freistellung zu gelangen, ist nicht gangbar, weil eine solche Erklärung mit Befreiungswirkung nicht von natürlichen Personen abgegeben werden kann. Denn angesichts des bei Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzips ist nicht die Personengesellschaft (als nicht-natürliche Person), sondern der Gesellschafter der steuerliche "Empfänger", der aber keine wirksame Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG 1988 abgeben kann.
Sollte keine KESt-Entlastung durch das Bankinstitut erreichbar sein, eröffnet EStR 2000 Rz 7797 noch die Möglichkeit, die Kapitalertragsteuer bei der Veranlagung des österreichischen Gesellschafters anzurechnen (ungeachtet des Umstandes, dass die Zinsenerträge in den nach KZ 440 steuerfrei zu stellenden ausländischen Personengesellschaftseinkünften enthalten sind).
Bundesministerium für Finanzen, 12. Jänner 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | KESt-Entlastung, Befreiungserklärung, DBA-EVO, Transparenzprinzip, Personengesellschaften |
Verweise: | VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 189 |