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7.7 Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0121-VI/7/201120.7.2011

7.7.1 Genussscheine

Rz 541
Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genussscheinen vor dem 01.01.2011 im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982 idgF, sind als Sonderausgaben innerhalb des allgemeinen Sonderausgabenhöchstbetrages absetzbar.

Rz 542
Begünstigt ist nicht nur der Ersterwerb, sondern auch jeder weitere Erwerb eines Genussscheines, soferne die 10-jährige Behaltefrist ab der Anschaffung eingehalten wird.

Rz 543
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Hinterlegung der Genussscheine auf einem Depot.

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