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4.2.3 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)

BMFBMF-010222/0229-VI/7/201114.12.2011

Rz 163
§ 3 (1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt, zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).

Siehe auch Beispiel Rz 10163.

Rz 164
(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:

1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

Kategorie nach Kollektivvertrag

Familienerhalter

monatlich Euro

Alleinstehende

monatlich Euro

I

60,31

30,52

II und III

71,94

38,51

IV und V

81,39

42,87

VI

95,92

50,87

Rz 165
2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei allein stehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.

Rz 166
3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:

  • Die Wohnung mit

40%

  • die Heizung mit

50%

  • die Beleuchtung mit

10%

Rz 167
Wird dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grunddeputat eine bestimmte Menge an Heizungsmaterial gewährt, ist die Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 (siehe Rz 208) vorzunehmen.

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