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4.1.3 vergütungsfähige Energieträger

BMFBMF-010220/0106-IV/5/201715.4.2011

Rz 204
Vergütungsfähige Energieträger gemäß § 1 Abs. 3 EnAbgVergG sind

Rz 205
Diesel fällt zwar auch unter die Position 2710 19 41 der Kombinierten Nomenklatur, ist aber nicht vergütungsfähig, da es sich nicht um gekennzeichnetes Gasöl handelt.

Dies gilt auch dann, wenn er nicht als Treibstoff, sondern zu einer Vergütung grundsätzlich nicht entgegenstehenden Zwecken eingesetzt wird (zB Stromerzeugung).

Rz 206
Kerosin bzw. Flugbenzin zählt nicht zu den oben angeführten vergütungsfähigen Waren der Kombinierten Nomenklatur und kann schon aus diesem Grund eine Energieabgabenvergütung für in Kerosin enthaltene Abgaben nicht geltend gemacht werden, darüber hinaus ist auch die Verwendung von Kerosin als Treibstoff begünstigungsschädlich (siehe unten Rz 243).

4.1.4 Kombinierte Nomenklatur

Rz 207
Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes, nach der sich die Qualifikation eines Energieträgers als vergütungsfähig richtet, handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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