Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte: | Excise Movement and Control System, EMCS, Weinverfahren, Kleine Weinerzeuger, SEED, e-VD, elektronisches Verwaltungsdokument, Steueraussetzung, vereinfachtes Begleitdokument, VSt 2 |
2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr
Erfolgt die Verbringung von Wein oder Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu einer Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat, wo die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll, ist die Verbringung unter Verwendung eines vereinfachten Begleitdokuments VBD (VSt 2) ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass dann bei Beförderungen in oder durch einen Mitgliedstaat mit positivem Steuersatz auf Wein/Schaumwein die Verbrauchsteuer mit Grenzübertritt fällig wird!
Derzeit (Stand: Juli 2010) haben folgende Mitgliedstaaten einen positiven Steuersatz auf Wein:
BE, DK, EE, FI, FR, IE, LV, LT, NL, PL, SE, UK.
Derzeit (Stand: Juli 2010) haben folgende Mitgliedstaaten einen positiven Steuersatz auf Schaumwein:
BE, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, HU, IE, LV, LT, NL, PL, RO, SE, SK, UK.
Erfolgt die Verbringung von Wein oder Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu einer Ausfuhrzollstelle im Steuergebiet und
- anschließend zu einer Austrittszollstelle im Steuergebiet (unmittelbare Ausfuhr), so ist für die Verbringung innerhalb des österreichischen Steuergebiets kein Verbrauchsteuerdokument erforderlich;
- anschließend zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Austrittszollstelle (mittelbare Ausfuhr), so ist neben dem Ausfuhrverfahren (Ausfuhrbegleitdokument unter ECS) ein vereinfachtes Begleitdokument VSt 2 erforderlich.
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte: | Excise Movement and Control System, EMCS, Weinverfahren, Kleine Weinerzeuger, SEED, e-VD, elektronisches Verwaltungsdokument, Steueraussetzung, vereinfachtes Begleitdokument, VSt 2 |