Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte: | Excise Movement and Control System, EMCS, Weinverfahren, Kleine Weinerzeuger, SEED, e-VD, elektronisches Verwaltungsdokument, Steueraussetzung, vereinfachtes Begleitdokument, VSt 2 |
2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr
Verbringungen von Waren im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung eines "vereinfachten Begleitdokuments" (VBD - VSt 2) sind von EMCS nicht betroffen. Das Papierverfahren gilt hier weiterhin.
Kleine Weinerzeuger:
Für kleine Weinerzeuger (siehe dazu Punkt I.1.) gelten folgende Vereinfachungen:
Gemäß § 45 Abs. 2 SchwStG 1995 ist für die Verbringung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten das vereinfachte Begleitdokument (VSt 2) nach § 24 SchwStG 1995 zu verwenden. Das gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008" eingetragen sind. Das Begleitdokument nach "Weinrecht" ersetzt unter diesen Umständen das Dokument VSt 2.
Begleitdokumente nach "Weinrecht" (Exkurs):
Artikel 21 ff der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15) legt fest, dass Weinbauerzeugnisse nur mit einem entsprechenden weinrechtlichen Begleitdokument befördert werden dürfen. Im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird ein vereinfachtes Begleitdokument (VSt 2) als weinrechtliches Begleitdokument anerkannt, wenn es die erforderlichen Angaben enthält. Folgende Angaben sind dafür unter anderem unbedingt erforderlich:
- Bezeichnung der Erzeugnisse
- Kategorien von Weinbauerzeugnissen
- Weinbauzone
- Ursprungsland
- Durchgeführte Behandlungen
Beachte:
Die im vorstehenden Absatz angeführten Angaben gelten auch im Steueraussetzungsverfahren für das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD), damit dieses auch als weinrechtliches Begleitdokument im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anerkannt wird.
Kleine Weinerzeuger:
Gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 können Mitgliedstaaten unter anderem für von kleinen Weinerzeugern erzeugten Wein bei der Beförderung jedes Dokument vorsehen, wenn es die Mindestanforderungen wie im Anhang VI Feld C der Verordnung beschrieben erfüllt und auf Grund dieser Verordnung ausgestellt wurde. Sollten diese Kriterien erfüllt sein, kann somit auf Grund der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten eine Rechnung, Lieferschein oder ein sonstiges "Geschäftspapier" von kleinen Weinerzeugern als "Weinbegleitdokument" und somit in weiterer Folge an Stelle des vereinfachten Begleitdokumentes VSt 2 verwendet werden, sofern der entsprechende, oben erwähnte Wortlaut angebracht wird. Bestehen Zweifel, ob eine Rechnung, ein Lieferschein oder ein sonstiges "Geschäftspapier" ein Weinbegleitpapier ersetzt, oder wird kein Weinbegleitdokument ausgefertigt, auf dem die oa. Worte betreffend kleine Weinerzeuger aufgebracht werden können, so ist ein vereinfachtes Begleitdokument VSt 2 zu verwenden!
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte: | Excise Movement and Control System, EMCS, Weinverfahren, Kleine Weinerzeuger, SEED, e-VD, elektronisches Verwaltungsdokument, Steueraussetzung, vereinfachtes Begleitdokument, VSt 2 |