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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0167-VI/7/201025.10.20102010Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Der Gemeindebund, der Städtebund und das Bundesministerium für Finanzen geben in dieser Information ihre Rechtsansicht basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. (Stand Oktober 2010)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer

15.3. Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 2 KommStG 1993)

Rz 176
Täter

Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht ("wer"). Unmittelbarer Täter sind jedoch nur solche Personen, denen eine Pflicht zur Berechnung und Entrichtung auferlegt ist, oder die Angelegenheiten solcher Personen wahrnehmen. Dies sind der Abgabepflichtige, der nach abgabenrechtlichen Vorschriften Haftende und der Wahrnehmende.

Siehe dazu Rz 172

Nichtentrichtung

Grundsätzlich ist die Versäumung einer Zahlungsfrist nicht strafbar. Die Nichtentrichtung am Fälligkeitstag ist für sich alleine noch nicht strafbar. Erst wenn der Abgabepflichtige bzw. Haftungspflichtige auch innerhalb einer Nachfrist von fünf Tagen die Abgabe nicht entrichtet oder abführt, wird das Tatbild erfüllt. Trotz der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bleibt der Abgabepflichtige jedoch straffrei, wenn er spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit der Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gibt (Strafausschließungsgrund). Diese Bekanntgabe ist auch dann rechtzeitig, wenn etwa am 5. Tag nach Fälligkeit ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird, in dem die Höhe der Kommunalsteuer enthalten ist.

Subjektive Tatseite

Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 KommStG 1993 kann nur mit Vorsatz verwirklicht werden. Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.

Zum Vorsatz siehe Rz 174

Strafe

Es ist eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen.

15.4. Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 3 KommStG 1993

Rz 177
Die Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 KommStG 1993 sind als Auffangtatbestände zu verstehen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn durch die Tathandlung nicht eine andere Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 KommStG 1993 begangen worden ist.

Täter

Siehe Rz 172

Subjektive Tatseite

Die Tatbestände des § 15 Abs. 3 KommStG 1993 können nur mit Vorsatz, nicht auch fahrlässig begangen werden. Bedingter Vorsatz ist ausreichend.

Verwaltungsübertretungen

Als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 KommStG 1993 zählen folgende Verstöße:

Nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung

Reicht der Abgabepflichtige die Abgabenerklärung nicht ein, ist zu unterscheiden, ob er für deren Einreichung um eine Fristverlängerung angesucht hat oder nicht. Je nachdem ist die Finanzordnungswidrigkeit mit Ablauf der allgemeinen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist vollendet.

Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen

Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Buchführungspflicht verwirklicht nur dann den Tatbestand des § 15 Abs. 3 KommStG 1993, wenn es sich um zwingende Vorschriften handelt. Der Tatbestand ist dann verwirklicht, wenn jemand diesen Pflichten überhaupt nicht nachgekommen ist, als auch dann, wenn den Pflichten nur unvollständig entsprochen wird.

Unter Büchern versteht man solche Aufschreibungen, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. Alle anderen Aufschreibungen, die im Interesse der Abgabenerhebung zu führen sind, sind sonstige Aufzeichnungen.

Abgabenrechtliche Vorschriften über die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen bestehen vor allem in den §§ 124 ff BAO. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus § 126 BAO, §§ 127 f BAO.

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Durch § 124 BAO werden diese Bestimmungen zu abgabenrechtlichen Vorschriften (wie zB §§ 189 bis 243 UGB, § 122 GmbHG) aber auch alle anderen Vorschriften in Bundesgesetzen, die irgendeine Aufzeichnungspflicht regeln.

Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen

Abgabenrechtliche Vorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen finden sich vor allem in § 132 BAO.

Verletzungen gegen nicht zwingende Vorschriften (Sollvorschriften) wie die Formerfordernisse nach § 131 BAO können nicht geahndet werden.

Strafe

Es ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche festzusetzen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer

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