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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0167-VI/7/201025.10.20102010Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Der Gemeindebund, der Städtebund und das Bundesministerium für Finanzen geben in dieser Information ihre Rechtsansicht basierend auf der Rechtsprechung sowie den Gesetzesmaterialien wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet. (Stand Oktober 2010)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer

5. Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG 1993)

5.1. Arbeitslöhne iSd KommStG 1993

Rz 55
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen (Monats-Bruttolohnsumme).

5.1.1. Arbeitslöhne

Rz 56
Arbeitslöhne sind

5.1.2. Keine Arbeitslöhne

Rz 57
Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen (der KommSt unterliegen nicht)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer

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