Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | innergemeinschaftlicher Erwerb, NoVA-Tatbestand |
4. Bemessungsgrundlage und Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung
Die (Normverbrauchs)Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen (§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010). Die Steuerschuld entsteht nach der mit BGBl. I Nr. 34/2010 neu eingefügten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes.
Nach Art. 68 der MwSt-RL, RL 2006/112/EG, ABl. L 347 vom 11.12.2006, tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird. Nach dem zweiten Satz dieser Richtlinien-Bestimmung gilt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaates als bewirkt gilt.
Abzustellen ist demnach auf den Zeitpunkt, in dem nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien die Lieferung ausgeführt ist (vgl. § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994). Daraus ergibt sich, dass der Erwerber in Beförderungs- und Versendungsfällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb (im Inland) nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 (Art. 1 UStG 1994) im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung (im EU-Ausland) verwirklicht (Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind identisch). Für den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist bei dieser Beurteilung nicht erforderlich, dass das Kraftfahrzeug die Grenze zum Inland bereits überschritten hat bzw. den endgültigen Bestimmungsort im Inland bereits erreicht hat.
Übergangsregelung: Liegt beim Fahrzeugeigenimport der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung eines NoVA-pflichtigen Kraftfahrzeuges (§ 2 NoVAG 1991) in einem anderen Mitgliedstaat vor dem 1. Juli 2010 und gelangt das Kraftfahrzeug nach dem 30. Juni 2010 in das Inland, wird der NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 nicht erfüllt. Für diese Fälle ist (noch) § 1 Z 3 NoVAG 1991 anzuwenden, wonach die NoVA-Pflicht mit der inländischen Zulassung bzw. der gebotenen inländischen Zulassung bewirkt wird.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist, dass für ein Kraftfahrzeug der NoVA-Tatbestand nach dem 30. Juni verwirklicht wird. Liegt der Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung im übrigen EU-Ausland nach dem 30. Juni 2010, ist auch für den Bereich der NoVA der neu eingefügte NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 zu beachten.
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | innergemeinschaftlicher Erwerb, NoVA-Tatbestand |