Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | innergemeinschaftlicher Erwerb, NoVA-Tatbestand |
3. Innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010
Mit der Neuregelung des § 1 Z 2 NoVAG 1991 werden die NoVA-Tatbestände um den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 UStG 1994 erweitert. Abgesehen von der Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991), der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) und den sonstigen in § 1 Z 4 NoVAG 1991 enthaltenen Fällen führt nunmehr auch der innergemeinschaftliche Erwerb (im Inland) zur NoVA-Pflicht (§ 1 Z 2 NoVAG 1991). Nach § 15 Abs. 12 NoVAG 1991 ist § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF des BGBl. I Nr. 34/2010 auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.
Der NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist sowohl für Neufahrzeuge als auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge zu beachten. Wird der NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt, ist der NoVA-Tatbestand der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) nicht anzuwenden (subsidiärer Geltungsbereich gemäß § 1 Z 3 erster Satz NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 sowohl gegenüber dem Tatbestand der Lieferung als auch des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991).
Nach § 4 Z 1a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 ist Abgabenschuldner im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber. Erwerber ist der Empfänger der Lieferung (vgl. UStR 2000 Rz 3581). Dies kann ein Unternehmer (Erwerb für das Unternehmen) oder ein Nichtunternehmer (insbesondere der Erwerb eines Neufahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 durch einen Nichtunternehmer bzw. Privatperson) sein.
Erfasst werden im Wesentlichen Fälle, in denen ein NoVA-pflichtiges Kraftfahrzeug (§ 2 NoVAG 1991) anlässlich einer innergemeinschaftlichen Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt. Ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist ausschließlich nach den Bestimmungen des Art. 1 UStG 1994 zu beurteilen (vgl. UStR 2000 Rz 3571 ff). Voraussetzung für das Vorliegen des NoVA-Tatbestands des § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist, dass tatbestandsmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach Art. 1 UStG 1994 gegeben ist. Entscheidend ist somit, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach Art. 1 UStG 1994 verwirklicht wird. Ist dies nicht der Fall, ist auch für den NoVA-Bereich mangels Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 gegeben.
Beispiel 1:
Ein italienischer Fahrzeughändler verkauft im Juli 2010 an eine inländische Privatperson einen Gebrauchtwagen (kein Neufahrzeug nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994). Nach Überstellung des Fahrzeuges durch den Käufer wird das Fahrzeug noch im Juli 2010 im Inland zum Verkehr zugelassen.
Der Kauf bzw. der Eigenimport des Gebrauchtwagens aus Italien durch die Privatperson löst im Inland keine innergemeinschaftliche Erwerbsbesteuerung nach Art. 1 UStG 1994 aus. Dem entsprechend ist auch § 1 Z 2 NoVAG 1991 nicht anwendbar. Mit der inländischen Zulassung wird der NoVA-Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 erfüllt. Der 20-prozentige Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 bleibt außer Ansatz (vgl. NoVAR Rz 495).
Beispiel 2:
Eine öGmbH mit Sitz in Kufstein kauft von einem deutschen Fahrzeughändler im Oktober 2010 einen Kombinationskraftwagen. Nach Überstellung des Fahrzeuges wird im Oktober 2010 die Zulassung in Österreich vorgenommen. Die Lieferung durch den deutschen Fahrzeughändler erfolgt differenzbesteuert (in der Rechung wird auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach dem dUStG hingewiesen).
Nach Art. 24 Abs. 2 UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist. Folglich wird mit der inländischen Zulassung NoVA-Pflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 ausgelöst (kein 20-prozentiger Erhöhungsbetrag).
Ausdrücklich ausgenommen vom NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
Beispiel 3:
Ein Generalimporteur in Österreich kauft von einem Fahrzeughersteller im übrigen Gemeinschaftsgebiet ein neues Kraftfahrzeug. Das Kraftfahrzeug wird vom Generalimporteur an einen Großhändler, von diesem an einen Einzelhändler und schließlich an eine inländische Privatperson verkauft. Der ausländische Fahrzeughersteller befördert das neue Kraftfahrzeug im September 2010 zum inländischen Betriebsgelände des österreichischen Generalimporteurs. Die anschließenden Lieferungen bis zum Endabnehmer werden im Oktober 2010 vorgenommen.
Der Generalimporteuer verwirklicht im Inland in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 (Aufnahme in die UVA bzw. USt-Jahreserklärung und korrespondierend Vornahme des Vorsteuerabzuges). Für den NoVA-Bereich wird kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 verwirklicht, da der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung explizit von § 1 Z 2 NoVAG 1991 ausgenommen ist. Da auch die Lieferungen an die jeweiligen Fahrzeughändler nicht der NoVA unterliegen, wird NoVA-Pflicht erstmalig mit der Lieferung an den Letztabnehmer ausgelöst (§ 1 Z 1 NoVAG 1991).
Beispiel 4:
Ein Generalimporteur in Österreich kauft von einem Fahrzeughersteller im übrigen Gemeinschaftsgebiet ein fabrikneues Kraftfahrzeug. Der ausländische Fahrzeughersteller befördert das neue Kraftfahrzeug im Mai 2011 zum Generalimporteur nach Österreich, der es als Vorführkraftfahrzeug verwendet (Zulassung als Vorführkraftfahrzeug im Mai 2011). Im Oktober 2011 wird das Fahrzeug an eine inländische Privatperson veräußert.
Der Generalimporteuer verwirklicht im Inland in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 (Aufnahme in die UVA bzw. USt-Jahreserklärung und korrespondierend Vornahme des Vorsteuerabzuges). Für den NoVA-Bereich wird kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 verwirklicht, da auch Vorführfahrzeuge zur Weiterveräußerung bestimmt sind (vgl. NoVAR Rz 191) und somit nicht von § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfasst sind. Die Zulassung als Vorführkraftfahrzeug stellt einen NoVA-steuerbaren Vorgang nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 dar, für den jedoch eine NoVA-Befreiung vorgesehen ist (Vergütungsanspruch nach § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991). Die NoVA-Belastung wird mit der Lieferung an die inländische Privatperson ausgelöst (§ 1 Z 4 NoVAG 1991).
Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 setzt Entgeltlichkeit voraus. Demnach ist das gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland nur für den Umsatzsteuerbereich anwendbar. Für den NoVA-Bereich ist in diesen Fällen kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 anzunehmen (Besteuerung mit der inländischen Zulassung bzw. gebotenen inländischen Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991).
Kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist beim Import eines Kraftfahrzeuges aus dem Drittlandsgebiet anzunehmen (Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994).
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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