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NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991; auch im Fall des Eigenimports von Neufahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet keine Vorschreibung des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrags iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

BMFBMF-010220/0074-IV/9/201015.2.20102010NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991; auch im Fall des Eigenimports von Neufahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet keine Vorschreibung des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrags iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Eigenimport, Erhöhungsbetrag, Neufahrzeuge, übriges Gemeinschaftsgebiet

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 495
EuGH 29.04.2004, Rs C-387/01
VwGH 17.12.2009, 2009/16/0100
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Nach NoVAR Rz 495 ist unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004, Rs C-387/01, Weigel und Weigel, bei Kraftfahrzeugen (neu oder gebraucht), die als Übersiedlungsgut, sowie bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, die als Eigenimport aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Drittland in das Inland eingeführt und erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen werden, der 20-prozentige Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Für Neufahrzeuge iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ist demgegenüber nach den NoVA-Richtlinien 2008 die Erhebung des NoVA-Zuschlags vorgesehen (NoVAR Rz 495).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/16/0100 (vormals 2006/15/0096), betreffend NoVA-Erhöhungsbetrag auf Neufahrzeuge erkannt, dass "die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Abgabe nicht schon deswegen beseitigt wird, nur weil sie geeignet sein könnte, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf eine andere Abgabe zu neutralisieren und bei vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen insgesamt eine gleichmäßige Abgabenbelastung der Steuerpflichtigen zu bewirken." Nach Ansicht des VwGH steht Art. 90 EG der Erhebung des NoVA-Zuschlags von 20% iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 sowohl im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges als auch im Fall der Einfuhr eines Neufahrzeuges (Art. 1 Abs. 9 UStG 1994) entgegen.

Die Finanzämter werden daher ersucht, nunmehr in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Demgegenüber ist in Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus dem Drittland der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Hinkunft zu erheben.

Anträgen von Abgabepflichtigen auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20-prozentigen Erhöhungsbetrages sind

im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise stattzugeben.

Die NoVA-Richtlinien 2008 werden im Rahmen der nächsten Richtlinien-Wartung geändert werden. Eine Anpassung des NoVA-Rechners im Sinne der gegenständlichen Rechtsauffassung wird vorgenommen und über die Produktinstallation automatisiert zur Verfügung gestellt.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Eigenimport, Erhöhungsbetrag, Neufahrzeuge, übriges Gemeinschaftsgebiet

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 495
EuGH 29.04.2004, Rs C-387/01
VwGH 17.12.2009, 2009/16/0100
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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