EAS 3194
Wird von einem ausländischen Kunden die Errichtung eines Lagerlogistiksystems in Auftrag gegeben und wird dieser Auftrag von drei verschiedenen Arbeitsteams des auftragnehmenden österreichischen Unternehmens ausgeführt, dann spricht die Vermutung dafür, dass die Arbeitszeiten der drei Teams zusammenzurechnen sind, um zu beurteilen, ob die zur Betriebstättenbegründung führende Baustellenfrist (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) überschritten ist. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die drei Errichtungsphasen vom Kunden durch gesonderte Verträge in Auftrag gegeben werden (Hinweis auf EAS 1259 betr. Anschlussaufträge und EAS 3063 betr. "Montageprojekt-GB" und "Montageprojekt-GD").
Die von einigen Staaten akzeptierte getrennte Fristenberechnung bei Auftragsvergabe "in Baulosen" (Deutschland - Verständigungsprotokoll vom 7.9.1991 Z 7; Schweiz - AÖF Nr. 34/2000) wird nicht vorliegen, wenn die Arbeitsabschnitte teilweise übergreifend abgearbeitet werden.
Die Beurteilung, ob eine Bau- bzw. Montagebetriebstätte im abkommensrechtlichen Sinn (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) vorliegt, wird auf der Grundlage der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls korrespondierend in den jeweils betroffenen Ländern vorzunehmen sein.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Lagerlogistiksysteme, Baubetriebstättenfrist, Baustellenfrist, Arbeitsvergabe in Baulosen, Zusammenrechnung der Arbeitszeiten |
Verweise: | EAS 1259 |