EAS 3191
Übernimmt ein österreichisches Unternehmen von einem türkischen Generalunternehmer den Auftrag, Windanlagen zu montieren und wird mit dieser Montagearbeit am 9.3.2010 begonnen, dann endet die zur Betriebstättenbegründung führende 6-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Türkei mit Ablauf des 8.9.2010. Für die Fristenberechnung ist ausschließlich die Montagedauer und nicht die Anzahl der eingesetzten Monteure maßgebend. Eine Fristenberechnung nach "Mann-Tagen", die zur Folge hätte, dass nicht auf die Montagedauer des Projektes, sondern auf die Summe der von den einzelnen Arbeitskräften an der Montagestelle zugebrachten Arbeitstage abgestellt wird, findet im Abkommen keine Deckung. Hätte dies doch zur Folge, dass bereits eine 10-tägige Montagedauer zu einer Betriebstätte führte, wenn bei der Montage 20 Arbeitskräfte eingesetzt sind und damit 200 "Mann-Tage" gezählt werden.
Beschränkt sich die Tätigkeit des österreichischen Unternehmens auf die reine Montagetätigkeit einer Windanlage, die von den Ingenieuren eines anderen Unternehmens konzipiert und geplant wurde, dann kann diese Tätigkeit nicht dem Artikel 14 des DBA-Türkei zugeordnet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009 |
Schlagworte: | Montagedauer, Montagebetriebstätte, “Mann-Tage", Fristenberechnung bei Montagen, Ingenieurtätigkeiten, Bauausführungen, 6-Monats-Frist |