Die nachstehenden Ausführungen geben im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
1. Allgemeines
Gemäß § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, welches in Kürze verlautbart wird, zählt auch die Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen, sodass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, wenn eine solche Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist oder der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Soweit im Folgenden keine abweichenden Aussagen getroffen werden, gelten die Ausführungen in UStR 2000 Rz 2602a bis 2602l.
2. Reinigung von Bauwerken
Ab 1.1.2011 zählt auch die bloße Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen. Erfasst ist nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Zu den Bauleistungen zählt daher zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw.), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw.).
Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. So ist zB das Ausbringen von Streumitteln regelmäßig als unselbständige Nebenleistung zur Schneeräumung zu qualifizieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw.) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.
Die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw.) ist nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhänge, lose liegende Teppiche usw.).
3. Voraussetzungen beim Leistungsempfänger
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen ist gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994, dass der Leistungsempfänger
- seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder
- seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Beispiel 1:
Die EDV-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer B mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. B führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit den Reinigungsunternehmer C. C erbringt an B eine Bauleistung, für die die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf B übergeht. Für die Leistung des B an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Beispiel 2:
Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Da es sich bei den in UStR 2000 Anhang 4 genannten Tätigkeiten nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt, wird vorerst auf eine Ergänzung dieser Liste verzichtet. Klarzustellen ist jedoch, dass die unter Punkt 45.45-01 genannte "Fassadenreinigung" ab 1.1.2011 zu den Tätigkeiten gehört, die zur Annahme führen, dass der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt.
4. Inkrafttreten
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Maßgebend ist daher der Leistungszeitpunkt. Liegt dieser vor dem 1.1.2011, kommt es auch dann nicht zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Rechnungslegung erst nach dem 31.12.2010 erfolgt.
Anzahlungen, die vor dem 1.1.2011 vereinnahmt werden, sind nach der im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Die für eine Anzahlung vor dem 1.1.2011 erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen. Wurde zB die Schneeräumung für den Winter 2010/2011 im Juni 2010 bezahlt, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld. Ebenso hat 2011 keine Rechnungskorrektur zu erfolgen. Die Ausführungen in UStR 2000 Rz 2602l gelten sinngemäß.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2010
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Reverse Charge, Übergang der Steuerschuld, Reinigung von Bauwerken, Reinigungsleistungen, Bauleistungen |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2602a |