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Unecht stille Beteiligung an einer kroatischen Kapitalgesellschaft

BMFBMF-010221/2555-IV/4/201020.9.20102010

EAS 3181

Ist eine in Österreich ansässige österreichische Staatsbürgerin an einer gewerblich tätigen kroatischen Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, unecht still beteiligt, dann ist dadurch eine Mitunternehmerschaft mit der kroatischen Kapitalgesellschaft begründet worden. Die kroatischen Gesellschaftsbetriebstätten sind damit anteilig kroatische Betriebstätten der österreichischen Investorin geworden. Nach Artikel 7 DBA-Kroatien steht das Besteuerungsrecht an den durch diese Betriebstätten generierten Einkünften Kroatien zu.

Wenn Kroatien für steuerliche Belange das Rechtsinstitut einer stillen Gesellschaft nicht kennt und die Beteiligung der österreichischen Steuerpflichtigen als Eigenkapital der kroatischen Kapitalgesellschaft wertet, mit dem Ergebnis, dass die auf die Beteiligung der Österreicherin entfallenden Gewinnanteile in den Händen der kroatischen Kapitalgesellschaft besteuert werden, wobei es sich um eine abschließende kroatische Besteuerung handelt, weil Kroatien die Ausschüttungen an die Österreicherin als nicht abzugsfähig wertet, dann tritt damit ein grenzüberschreitender Zurechnungskonflikt ein: Kroatien besteuert die aliquot von der österreichischen Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte in den Händen der kroatischen Kapitalgesellschaft, während Österreich dieselben Einkünfte als Einkünfte der österreichischen Steuerpflichtigen ansieht. Der Zurechnungskonflikt ist aber nur unechter Natur, weil nach Auffassung beider Staaten das Besteuerungsrecht an den Einkünften Kroatien zusteht.

Unter diesen Gegebenheiten kann der Umstand, dass Kroatien die Ausschüttungen nicht besteuert, nicht zu einem Rückfall des Besteuerungsrechtes nach Artikel 23 des Abkommens an Österreich führen. Denn dieser Rückfall des Besteuerungsrechtes würde nur dann eintreten, wenn Kroatien auf Grund des Abkommens die kroatischen Gewinne nicht besteuern darf; dies ist aber unter den beschriebenen Vorgaben nicht der Fall.

Bundesministerium für Finanzen, 20. September 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Art. 23 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001

Schlagworte:

Zurechnungskonflikt, unechte stille Beteiligung, Rückfall des Besteuerungsrechtes

Stichworte