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Information zur steuerlichen Behandlung von Bonusmeilen

BMFBMF-010222/0132-VI/7/201023.8.20102010

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29.04.2010, 2007/15/0293 entschieden, dass für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen, auch wenn dieser Vorteil zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (§§ 78 und 82 EStG 1988) besteht.

Der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben.

Auf Grund des VwGH-Erkenntnisses hat der Arbeitnehmer den Vorteil, der ihm aus der Einlösung der durch die beruflichen Reisen erlangten Bonusmeilen für private Zwecke erwächst, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekannt zu geben. Für jene Jahre, für die der Vorteil aus den Bonusmeilen bereits beim Arbeitgeber unter Anwendung der Regelung in LStR 2002 Rz 222d versteuert wurde, hat beim Arbeitnehmer eine Versteuerung des Vorteils im Rahmen der Veranlagung zu unterbleiben.

Im Zuge des nächsten LStR-Wartungserlasses wird die Rz 222d geändert werden.

Das VwGH-Erkenntnis ist auch für die Kommunalsteuer sowie für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 23. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Bonusmeilen, Vielfliegerprogramm, Bonuswerte, Kundenbindungsprogramm

Verweise:

§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 222d

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