EAS 3158
Gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA-Deutschland unterliegen Bezüge aus der deutschen Sozialversicherung nach dem "Kassenstaatsprinzip" der deutschen Besteuerung und sind gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Der Umstand, dass von der Sozialversicherung geleistetes Krankengeld eines Dienstnehmers sowohl nach österreichischem inländischen Recht (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und d EStG 1988) als auch nach Abkommensrecht (EAS 2922) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt und daher dem Grunde nach auch unter Artikel 15 DBA-Deutschland fällt, vermag nicht das "Kassenstaatsprinzip" für Grenzgänger unwirksam zu machen. Wohl könnte bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung argumentiert werden, dass die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 6 DBA-Deutschland den Absatz 1 des Artikels für "ungültig" erklärt und damit auch die in diesem Absatz 1 festgeschriebene Subsidiarität des Artikels 15 (und folglich auch die Subsidiarität der Grenzgängereinkünfteregelung) gegenüber Artikel 18 beseitigt, doch ist bei Auslegung des Abkommens aus seinem Gesamtzusammenhang heraus dieser Subsidiaritätsklausel im gegebenen Zusammenhang lediglich klarstellende Bedeutung zuzumessen.
Deutsches Krankengeld eines österreichischen Grenzgängers ist daher unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Grenzgänger, Krankengeld, Kassenstaatsprinzip, Sozialversicherungsleistungen |
Verweise: |