Mit Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden die Bestimmungen betreffend die Kabotage (Artikel 8 und 9 leg.cit.) mit Wirkung vom 14. Mai 2010 neu geregelt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesbezüglich mitgeteilt:
Ab 14. Mai. 2010 treten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über die Kabotage in Kraft. Da es sich bei der genannten Verordnung um unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht handelt und - entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht (ungeachtet des Erfordernisses der Anpassung des nationalen Rechts) nicht angewendet werden darf, gelten ab diesem Datum ausschließlich nachstehende Regelungen für Kabotagefahrten in Österreich:
1. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist ab 14. Mai 2010 berechtigt, unter folgenden Voraussetzungen Kabotagefahrten in Österreich durchzuführen:
- die Kabotage darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden
- nach Auslieferung der Güter dürfen maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug (bei Fahrzeugkombinationen: mit demselben Kraftfahrzeug) durchgeführt werden
- nach der Entladung der grenzüberschreitend nach Österreich eingebrachten Lieferung muss die letzte Entladung der Kabotagebeförderung (maximal drei Kabotagebeförderungen) innerhalb von 7 Tagen erfolgen
- alternativ dazu ist eine Kabotagebeförderung innerhalb von 3 Tagen im Anschluss an eine Leereinfahrt nach Österreich erlaubt.
Hinweis: Zusätzlich zu dieser Kabotagetätigkeit in Österreich im Anschluss an eine Leereinfahrt dürfte mit demselben Kraftfahrzeug eine Kabotagetätigkeit unter den gleichen Bedingungen nur in zwei weiteren Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Wiewohl die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 keine Bestimmungen über mitzuführende Papiere, Belege etc. enthält, geht sie doch davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen und Übertretungen zu ahnden haben (s. auch Art. 16 leg.cit.). Jeder Verkehrsunternehmer, welcher die vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Möglichkeiten nutzen und Kabotagefahrten durchführen möchte, muss daher eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen in Österreich mitführen und im Falle einer Kontrolle vorweisen können. Diese Belege müssen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung;
- die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
- das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers.
Grundsätzlich genügt jedes Dokument den Anforderungen, das die oben aufgezählten Angaben enthält; eine bestimmte Form muss nicht eingehalten werden. Ein geeigneter Nachweis kann jedenfalls ein entsprechend ausgefüllter CMR - Frachtbrief oder ein vom BMVIT herausgegebenes Kontrollblatt sein, welches auch online auf der Homepage des Ministeriums zum Download zur Verfügung steht.
2. Strafbestimmungen
Wird eine Kabotage entgegen den Bestimmungen der Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchgeführt, so wird damit gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG begangen, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist.
3. (Bisheriges) nationales Recht
Ab dem 14. Mai 2010 sind die Bestimmungen der Kabotagekontrollverordnung (BGBl. II Nr. 132/2007) nicht mehr anzuwenden. § 7 Abs. 2 Z 2 GütbefG ist ab diesem Zeitpunkt nur mehr insoweit anzuwenden, als bei Feststellung einer unzulässigen (s.o.) Kabotage gemäß § 9 Abs. 5 und 8 GütbefG vorzugehen ist.
Diese Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72 |
Schlagworte: | Güterverkehr, Kabotage |
Verweise: | GK-0500 |