EAS 3141
Ein luxemburgischer "Fonds Commun de Placement" wird nicht nur nach § 42 InvFG 1993, sondern auch nach luxemburgischem Recht als transparenter Investmentfonds qualifiziert und wird daher nicht als im Sinn des österreichisch-luxemburgischen DBA als in Luxemburg ansässig angesehen. Dividenden- und Zinsenerträge, die ein solcher Fonds aus Österreich bezieht, sind daher nicht nur aus österreichischer, sondern auch aus luxemburgischer Sicht steuerlich den Anlegern des Fonds zuzurechnen.
Handelt es sich bei diesen Anlegern um Pensionskassen verschiedener Art, die in EU-Staaten und in der Schweiz ansässig sind, steht es diesen Pensionseinrichtungen frei, aus eigenem Recht Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu beantragen.
Soweit Entlastungsansprüche auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützt werden, ist die Rechtsgrundlage hierfür nicht das zwischen Österreich und Luxemburg abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, sondern jenes, das mit den Ansässigkeitsstaaten der Pensionskassen besteht. Die schweizerische Pensionskasse kann daher auf Grund des DBA Ö/Schweiz für ihre über Luxemburg bezogenen Dividenden Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 10%-Punkten erlangen.
Als Körperschaften errichtete Pensionskassen in EU-Mitgliedstaaten sind demgegenüber zur Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer berechtigt, wobei allerdings unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, je nachdem, ob die Kassen mit österreichischen Pensionskassen vergleichbar sind oder nicht. Siehe hierzu die Ausführungen in EAS 3126.
Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Schlagworte: | Fonds Commun de Placement, transparente Investmentfonds, Pensionskassen, Kapitalertragsteuer, Rückerstattung, Entlastungsansprüche |
Verweise: |