Mit
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,
wurde die Verordnung (EG) 2037/2000 aufgehoben und die Einfuhr und die Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, neu geregelt. Dadurch ergeben sich bei den betreffenden Verboten und Beschränkungen insbesondere folgende Änderungen:
- Unter die Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen nunmehr auch "Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe benötigen". Das sind solche Produkte und Einrichtungen, die ohne "geregelte Stoffe" (Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) nicht funktionieren können, mit Ausnahme der Produkte und Einrichtungen, die für die Herstellung, die Verarbeitung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe verwendet werden.
- Die Einfuhr von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, ist verboten. Dieses Einfuhrverbot gilt nicht für
- Einfuhren zu den in VB-0810 Abschnitt 2.3. Abs. 1 genannten Zwecken; in diesen Fällen ist eine Einfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "L100") erforderlich, außer es handelt sich um Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder um Einfuhren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung, im Rahmen des Zolllagerverfahrens oder zur Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager, sofern die geregelten Stoffe nicht länger als 45 Tage im Zollgebiet der Gemeinschaft bleiben und anschließend nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, zerstört oder umgewandelt werden (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7659");
- persönliche Effekten (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7659").
- Die Ausfuhr von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, ist verboten. Dieses Ausfuhrverbot gilt nicht für
- Ausfuhren zu den in VB-0810 Abschnitt 3.3. Abs. 1 genannten Zwecken; in diesen Fällen ist eine Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "E013") erforderlich, außer es handelt sich um Wiederausfuhren nach einer vorübergehenden Verwahrung, nach einem Zolllagerverfahren oder aus einer Freizone oder einem Freilager, sofern die Wiederausfuhr nicht später als 45 Tage nach der Einfuhr erfolgt (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7659");
- persönliche Effekten (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7659").
- Bei der Ausfuhr von Waren der Position 2903 49 80 und bei der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren der in VB-0810 Anlage 2 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll wie bisher im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y902" zu erklären, dass es sich nicht um geregelte Stoffe oder um Produkte und Einrichtungen handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht (VB-0810) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Mai 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1005/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 |
Schlagworte: | Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ODS |
Verweise: | VB-0810 |