EAS 3127
Für die Frage, ob Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Tschechien berechtigt ist, von Leasingraten im KFZ-Leasinggeschäft eine 5-prozentige Quellensteuer zu erheben, ist entscheidend, ob die entgeltliche KFZ-Überlassung als Vermietungsvorgang gegen Mietezahlung oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a DBA-Tschechien der 5-prozentigen tschechischen Quellensteuer, die in Österreich gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. b DBA-Tschechien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fällt der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Tschechien, wodurch kein tschechischer Besteuerungsanspruch begründet wird und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte (EAS 1034 und EAS 2623).
Bei Abschluss eines formal als Mietvertrag (Leasingvertrag) bezeichneten Vertrages kann es allerdings international zu Qualifikationskonflikten kommen, wenn nach österreichischem Recht (§ 21 BAO iVm EStR 2000 Rz 135 ff) der Vorgang als Finanzierungsleasing und folglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als KFZ-Veräußerung gegen (verzinsliche) Ratenzahlung zu werten ist, während nach ausländischem Recht die formale Betrachtung der wirtschaftlichen vorgeht und die Leasingraten insgesamt als Mietezahlungen einzustufen sind. Da das DBA-Tschechien in dieser Hinsicht keine verbindlichen Anweisungen zur Abgrenzung von Veräußerungs- und Vermietungsverträgen enthält, wird Tschechien nicht entgegengetreten werden können, wenn es unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens die Abgrenzung auf sein innerstaatliches Recht stützt und den Leasingvertrag als Mietvertrag einstuft. Dies setzt allerdings voraus, dass nach tschechischem Recht sowohl nationale wie auch internationale Finanzierungsleasingverträge als Mietverträge gewertet werden und dass sonach keine europarechtswidrige Diskriminierung der internationalen Leasingverträge stattfindet; weiters ist Voraussetzung, dass Tschechien die Leasingraten nicht nur zur Erlangung der 5-prozentigen Quellensteuer, sondern auch bei Ermittlung des Betriebsgewinnes des Leasingnehmers als Mietezahlungen und daher insgesamt als Betriebsausgabe behandelt und nicht bloß den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil gewinnmindernd berücksichtigt; denn im letztgenannten Fall müsste daraus der Schluss gezogen werden, dass auch nach tschechischem Recht die Leasingraten in einen nicht abzugsfähigen Tilgungsanteil einer eingegangenen Kaufpreisverbindlichkeit und in einen abzugsfähigen Verzinsungsteil aufgespalten werden.
Ist die Berechtigung Tschechiens zur Erhebung einer 5-prozentigen Quellensteuer anzuerkennen, dann ist diese Quellensteuer nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 lit. b des Abkommens in Österreich anzurechnen. Hierbei wird aber der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten sein, der dazu führt, dass eine Anrechnung nur bis zur Höhe der auf den erfolgswirksamen Teil der Leasingraten (Hinweis auf EStR 2000 Rz 149 fünfter Satz) entfallenden österreichischen Körperschaftsteuer zulässig ist.
Bundesministerium für Finanzen, 8. März 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007 |
Schlagworte: | Leasingverträge, Finanzierungsleasing, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Qualifikationskonflikt, Anrechnungshöchstbetrag, Quellensteuererhebung, Quellensteueranrechnung |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 135 ff |