Am 25. Jänner 2010 ist
- die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG
in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich neue Einfuhrbeschränkungen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs.
- Die Verbringung der betroffenen Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist nur über einen benannten Eingangsort (in Österreich die Zollstellen Flughafen Wien, Flughafen Linz, Buchs/Bahnhof und Tisis) zulässig. Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
- Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 haben die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort zuständige Behörde - in Österreich ist das das örtlich zuständige Zollamt - rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dieser Behörde das in Teil I ausgefüllte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort zu übermitteln. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529 .
- Am benannten Eingangsort ist durch die zuständigen Behörden (in Österreich durch den Zoll) bei allen Sendungen eine Dokumentenprüfung durchzuführen, deren Ergebnis in einem gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) bestätigt wird.
- Überdies sind die Waren am benannten Eingangsort vor der Zollabfertigung oder vor einer Teilung der Sendung einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) zu unterziehen. Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist vom Anmelder direkt bei der Lebensmittelaufsichtsbehörde unter Vorlage des GDE zu beantragen.
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!
- Die Zollabfertigung darf erst erfolgen, wenn das im Teil II von den zuständigen Behörden entsprechend bestätigte GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C678 ") vorliegt, wobei zusätzlich die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben ist (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung " 7007 ", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und " 7008 ", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
- Ausgenommen von den Beschränkungen sind Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch.
- Bei den betroffenen KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode " 7019 " anzugeben.
- Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtigt worden.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | GDE, Lebensmittel, Einfuhrkontrolle |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |