vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wirkung der DBA-Wegzugsbesteuerungsklausel bei Zuzug aus der Schweiz

BMFBMF-010221/0056-IV/4/201015.1.20102010

EAS 3122

Hat ein Schweizer Staatsbürger, der 1998 eine schweizerische GmbH gegründet hatte, mit 01.01.2007 seinen Wohnsitz aus der Schweiz nach Österreich verlegt und im Jahr 2009 die Beteiligung verkauft, kommt die ab 2004 gültige Wegzugsbesteuerungsklausel des Art. 13 Abs. 4 DBA-Österreich/Schweiz zur Anwendung. Diese räumt der Schweiz als Wegzugsstaat das Recht ein, bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung den Wertzuwachs bis zum Wegzug (hier: bis 31.12.2006) zu besteuern. Korrespondierend dazu sieht der letzte Satz von Art. 13 Abs. 4 für Österreich als Ansässigkeitsstaat vor, Österreich wird "bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat als Erlös angenommen hat". Es ist daher die Auskunft des österreichischen Finanzamtes insoweit richtig, dass dann, wenn der "erstgenannte Staat" (hier: die Schweiz) nach seinem innerstaatlichen Recht Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen nicht besteuert und daher keinen "Erlös angenommen hat", aus dem DBA keine Verpflichtung Österreichs resultiert, bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im Jahr 2009 diesen auf den Wertzuwachs ab Zuzug einzuschränken.

Allerdings ist mit zu bedenken, dass aus dem Abkommen sich ergebende Besteuerungsrechte nur insoweit ausgeübt werden können, als sie auch im innerstaatlichen Recht Deckung finden; denn ein DBA kann gegenüber dem inländischen Recht nur eine Sperrwirkung, nicht aber eine Erweiterungswirkung entfalten. Die Wegzugsbesteuerungsklausel des DBA-Schweiz vermag daher nicht die sich aus § 31 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ergebende Aufwertung auf den "gemeinen Wert bei Eintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich" außer Wirksamkeit zu setzen und eine steuerliche Erfassung auch des vor dem Zuzug eingetretenen Wertzuwachses nur deshalb zu rechtfertigen, weil die Schweiz von ihrem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 31 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerungsklausel, Beteiligungsaufwertung bei Zuzug, Sperrwirkung des DBA

Stichworte