Mit Inkrafttreten des neuen Sprengmittelgesetzes 2010 - SprG, BGBl. I Nr. 121/2009 zum 1. Jänner 2010 ergaben sich bei der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) einige wesentliche Änderungen:
- Als Einfuhr gilt nunmehr jede tatsächliche Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln unmittelbar aus einem Drittstaat nach Österreich (zB CH - AT). In diesem Fall ist eine Einfuhrgenehmigung, ausgestellt von der Sicherheitsbehörde (Dokumentenartcode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7500") erforderlich.
- Als Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat, ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren anzusehen (zB CH - AT - CN direkt im Flugverkehr von einem österreichischen Flughafen). In diesem Fall ist eine Durchfuhrgenehmigung, ausgestellt von der Sicherheitsbehörde (Dokumentenartcode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7501") erforderlich.
- Als Verbringung gilt jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
- unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (zB DE - AT),
- aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich über ein Drittland (zB DE - CH - AT),
- aus einem Drittstaat nach Österreich über einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - DE - AT),
- aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB HU - AT - DE),
- aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat (z.B. DE - AT - CH) oder
- aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - AT - D).
Diese Vorgänge sind - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um Nichtgemeinschaftswaren handelt - sprengmittelrechtlich als Verbringung zu betrachten.
In diesen Fällen ist ein Begleitschein für die innergemeinschaftliche Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln, ausgestellt von der Sicherheitsbehörde erforderlich. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse zur Kontrolle auszuhändigen. Bei Nichtgemeinschaftswaren bildet der Begleitschein bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7502").
Diese Bestimmungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Jänner 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009 |
Schlagworte: | Schieß- und Sprengmittel, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung |
Verweise: | VB-0402 |