Am 1. Jänner 2010 sind
- die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG und
- die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG
in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich bei den Einfuhrbeschränkungen für Sonnenblumenöl aus der Ukraine und für verschiedene Lebensmittel mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination folgende Änderungen:
Sonnenblumenöl aus der Ukraine
- Die Einfuhr von Sonnenblumenöl mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine ist nur dann zulässig, wenn für jede Warensendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C674 ") und ein Analysebericht (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C675 ") vorgelegt wird. Mit der Genusstauglichkeitsbescheinigung und dem Analysebericht muss bestätigt sein, dass die Sendung keine Kontamination mit Mineralöl aufweist, die größer als 50 mg/kg ist. Zusätzlich ist eine Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich.
- Wie bisher ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Zur Zollabfertigung ist nach wie vor die schriftliche Zustimmung der Organe der Lebensmittelaufsicht erforderlich.
- Bei den betroffenen KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode " 7019 " anzugeben.
- Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 9) berücksichtigt worden.
Verschiedene Lebensmittel mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination
- Die Verbringung der betroffenen Lebensmittel aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist nur über einen benannten Eingangsort (in Österreich die Zollstellen Flughafen Wien, Flughafen Linz, Buchs/Bahnhof und Tisis) zulässig. Dort ist durch die zuständigen Behörden (in Österreich durch den Zoll) eine Dokumentenprüfung durchzuführen, deren Ergebnis in einem gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) bestätigt wird. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529
- Überdies sind die Lebensmittel vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder vor einer Teilung der Sendung bei einer benannten Eingangszollstelle (in Österreich sind alle Zollämter zugelassen) einer Einfuhrkontrolle zu unterziehen. Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist vom Anmelder direkt bei der Lebensmittelaufsichtsbehörde unter Vorlage des GDE zu beantragen.
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht mehr erforderlich!
- Jede Sendung ist wie bisher mit einem Code zu kennzeichnen, der auch auf der zugehörigen Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf allen Dokumenten über die Probennahme und Analyse aufzuscheinen hat, wobei auch jeder einzelne Beutel (oder sonstige Verpackungsart) mit diesem Code zu kennzeichnen ist.
- Die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr darf erst erfolgen, wenn folgende Dokumente vorliegen:
1. eine höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum gültige Genusstauglichkeitsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C676 ") und
2. die in dieser Genusstauglichkeitsbescheinigung angeführten Ergebnisse einer amtlichen Probennahme und Analyse (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C677 ") und
3. das im Teil II von den zuständigen Behörden entsprechend bestätigte GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C678 "), wobei zusätzlich die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben ist (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung " 7007 ", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und " 7008 ", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
- Ausgenommen von den Beschränkungen sind:
- Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch und
- Sendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 20 kg.
- Bei den betroffenen KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode " 7019 " anzugeben.
- Diese Änderung ist bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) berücksichtigt worden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1151/2009 , ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 36 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Aflatoxin, Mineralöl |
Verweise: | VB-0200 Anlage 9 |