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Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2009

BMFBMF-010219/0220-VI/4/20091.9.20092009Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 24 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Photovoltaikanlagen, Lizenzgebühren, Privatuniversität, Bildungseinrichtung, Touristenexport, Ausfuhrnachweis, Weiterverrechnung PKW-Kosten, Vorsteuerberichtigung, Beteiligungsveräußerung, Eigenverbrauchsumsatzsteuer, Zuschüsse Wohnungseigentumsgemeinschaft, Bauleistungen, Differenzbesteuerung, Kleinunternehmer, Schwellenerwerber, pauschalierter Landwirt, Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten, innergemeinschaftliche Lieferung

Verweise:

§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 766 ff
EuGH 13.12.2001, Rs C-235/00
EuGH 21.06.2007, Rs C-453/05
EuGH 05.06.1997, Rs C-2/95
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 874 ff
§ 2 UniAkkG, Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1062
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1083
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1931
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2071
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2151
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2381
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2602c
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2602e
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3366
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3626 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4006 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4018
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4020
BFH 08.11.2007, V R 26/05
§ 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
VwGH 27.08.2008, 2006/15/0127
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2077
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1623
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1444
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 26
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 995
UFS 17.04.2008, RV/0391-L/07
BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise erfolgte im Jahr 2009 wieder ein Steuerdialog des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Fachbereich für Umsatzsteuer und den Finanzämtern, bei der in der Praxis auftretende Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieses Dialogs wurde das nachstehende Umsatzsteuerprotokoll erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu den bestehenden Erlässen enthält. Die einzelnen Punkte des Umsatzsteuerprotokolls sind nach Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes aufsteigend geordnet. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

§ 2 bzw. § 12 UStG 1994

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen auf oder neben privaten Eigenheimen

Privatpersonen errichten auf oder neben ihren Eigenheimen Photovoltaikanlagen und speisen den gewonnenen Strom mangels Speichermöglichkeit zur Gänze (Volleinspeiser) im Rahmen einer Abnahmegarantie von ca. 13 Jahren in das öffentliche Netz. Der gewonnene Strom deckt in der Regel nicht einmal den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung durch die öffentliche Hand (Umweg über Strompreis und Strompreisgarantie) (zurück)gekauft.

Speisen die Privatpersonen nur den gewonnenen Stromanteil, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, mangels Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz, so spricht man von Überschusseinspeisern. Der gewonnene Strom deckt insgesamt in der Regel auch hier nicht einmal den Eigenbedarf. In den Zeiträumen, in denen die Stromerzeugung den Eigenbedarf nicht deckt (zB in der Nacht), wird Strom aus dem öffentlichen Netz zugekauft.

Die Privatperson behauptet Unternehmereigenschaft, verzichtet auf die Kleinunternehmerbefreiung und beantragt für die sich rechnende Photovoltaikanlage (ca. 15 Jahre) den Vorsteuerabzug. Ist diese Vorgangsweise zulässig?

Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers

Werden mit der Anlage insgesamt keine Gewinne erwirtschaftet, liegt eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO und daher jedenfalls keine Unternehmereigenschaft des Betreibers vor.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig unter Einnahmenerzielungsabsicht ausübt. Dies ist nach der im Umsatzsteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen.

Der Betreiber einer privaten Anlage zur Stromgewinnung wird nicht dadurch unternehmerisch tätig, dass er regelmäßig Strom an den Stromnetzbetreiber abgibt. Eine solche Anlage wird vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zur Erbringung von Leistungen am Markt betrieben (Stadie in Rau/Dürrwächter § 2 Anm. 317 dUStG). Eine umsatzsteuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit kann nur dann vorliegen, wenn die Menge des erzeugten elektrischen Stroms dauerhaft deutlich größer ist, als die durch den Betreiber der Anlage privat verbrauchte Strommenge und der Stromüberschuss gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, führen nicht zur Unternehmereigenschaft (Ruppe, UStG, § 2 Tz 56).

Dies gilt auch dann, wenn der Strom mangels Speichermöglichkeit zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Eine isolierte Betrachtung, wonach es für das Vorhandensein einer unternehmerischen Tätigkeit spreche, wenn der erzeugte Strom zum Großteil oder zur Gänze ins öffentliche Netz gespeist wird, steht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise diametral entgegen (vgl. UFSL 17.04.2008, RV/0391-L/07). Nur weil keine andere "Speichermöglichkeit" als das örtliche Stromnetz zur Verfügung steht, wird die Erzeugung an sich zum privaten Verbrauch benötigten Stroms nicht zur unternehmerischen Tätigkeit, wenn der erzeugte Strom nicht einmal den Privatbedarf abdeckt.

Das Einspeisen des elektrischen Stroms zu einem geförderten Tarif, der den Stromeinkaufspreis des Betreibers übersteigt, ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung, da es auch in diesem Fall bei einer (von der öffentlichen Hand geförderten) ökologischen Selbstversorgung bleibt. Wirtschaftlich betrachtet erfolgt ein Zuschuss für den Eigenverbrauch einer selbst gewonnen Menge Ökostroms.

Insgesamt ist daher im Betrieb einer Photovoltaikanlage, deren Ausgangsstrommenge nicht über dem Eigenbedarf des Betreibers liegt, keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen. Dies gilt sowohl für Voll- als auch für Überschusseinspeiser. Die Abgabe des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist in diesen Fällen mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden nicht steuerbar.

Vorsteuerabzug

Eine Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers kann nur dann vorliegen, wenn dieser deutlich mehr Strom erzeugt, als er verbraucht. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu prüfen. Demnach gelten Leistungen nicht für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Die Kosten für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen in einem privat genutzten (Einfamilien)Haus sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

Der unternehmerische Anteil des erzeugten Stroms bemisst sich nach dem Verhältnis von erzeugter Energie und privatem Verbrauch (jährliche Durchschnittsbetrachtung - gemessen in KWh -, die sich aus der Jahresabrechnung des Stromlieferanten bzw. Stromabnehmers ergibt).

Übersteigt der private Verbrauch die erzeugte Energie, so steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. Wartungsarbeiten und andere sonstige Leistungen berechtigen ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug. Dazu gehört auch die Zählermiete hinsichtlich des Zählers, der den eingespeisten Strom ermittelt, da der Zähler auf die fehlende Speichermöglichkeit für den Privatbedarf zurückzuführen ist.

Ist die erzeugte Strommenge zwar deutlich größer als der zum privaten Verbrauch benötigte Strom, jedoch nicht mindestens doppelt so groß, ist der Vorsteuerabzug für die Anlage gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen.

Der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Photovoltaikanlage steht zu, wenn die erzeugte Strommenge doppelt so groß oder größer als der zum privaten Verbrauch benötigte Strom ist.

Stromverkauf

Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist in den Fällen, in denen eine Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers nicht besteht nicht steuerbar.

Ist hingegen die Unternehmereigenschaft zu bejahen, so sind sämtliche Lieferungen an die Elektrizitätsgesellschaft grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft kann in den Fällen, in denen der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Anlage gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht zusteht, ebenfalls als nicht steuerbar angesehen werden, wenn es zu keinem Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden Kosten kommt. (vgl. Kolacny/Caganek, UStG, § 12 Anm. 18 zum ähnlich gelagerten Problem bei der Vermietung eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden KFZ bzw. Caganek, SWK 36/2006 S 995 Anm. zu Pkt. 34).

Stromeinkauf

In allen genannten Fällen unterliegt der Verkauf des privat verbrauchten Stroms von einer Elektrizitätsgesellschaft an den Anlagenbetreiber der Umsatzbesteuerung ohne Vorsteuerabzug.

§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 (UStR 2000 Rz 766 ff)

Umsatzsteuerliche Behandlung von "Lizenzgebühren" im Zusammenhang mit dem Handel mit Futures

Die G-GmbH besitzt das uneingeschränkte Eigentums- und Nutzungsrecht an einem Handelssystem (Know-How, EDV-Software) für den Handel mit Futures, das für national und international notierende Indices (zB DAX) und sonstige an Börsen notierende Werte anwendbar ist.

Die G-GmbH (als Lizenzgeberin) schließt mit der A-AG, einer Handelsgesellschaft, einen Lizenzvertrag bezüglich dieses Handelssystems (Know-How) ab. Die EDV-Software selbst ist nicht Vertragsgegenstand.

Im Detail errechnet die G-GmbH mittels ihrer EDV-Software aus Erfahrungswerten der Vergangenheit günstige (gewinnversprechende) Einstiegsszenarien für den Futuremarkt und empfiehlt der A-AG den Markteinstieg auf long oder short (für die drei Märkte DAX, S & P 500 und EUROSTOXX 50). Aufgrund der Einstiegsempfehlung betreibt A-AG den Handel mit Futures. Die G-GmbH gibt der A-AG mittels dieses Programms auch Ausstiegsempfehlungen bekannt (Risikomarker 1,4% pro Trade, dh. dass bei gegenläufiger Marktentwicklung um 1,4% zwecks Risikobeschränkung eine Ausstiegsempfehlung gegeben wird).

Die Vertragsbeziehung zwischen der G-GmbH und der A-AG umfasst ausschließlich die Ein- und Ausstiegsempfehlungen. Den Handel an der Börse (Ein- und Ausstieg) betreibt die A-AG, die im konkreten Einzelfall den Zeitpunkt des Ein- und Ausstieges bestimmt. Die A-AG hat keinen Zugriff auf die EDV-Software.

Die erfolgsabhängige Lizenzgebühr errechnet sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Fondsvolumen und der Performance der Fonds.

Sind die so genannten Lizenzgebühren, welche die A-AG an die G-GmbH zu bezahlen hat, umsatzsteuerpflichtig oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 umsatzsteuerfrei?

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 sind Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren von der Umsatzsteuer befreit (entspricht Art 135 Abs. 1 lit. f MWSt-RL 2006/112/EG ).

Nach UStR 2000 Rz 766 gehört der Handel mit Terminkontrakten (zB Optionen oder Futures) zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren.

Entsprechend der Judikatur des EuGH ist diese Befreiungsbestimmung so auszulegen, dass der Ausdruck "Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen", Umsätze betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen, sofern es sich nicht um rein materielle, technische oder administrative Leistungen handelt, die nicht zu Änderungen in rechtlicher oder finanzieller Hinsicht führen. Insbesondere sind auch nicht Informationstätigkeiten im finanzwirtschaftlichen Bereich von der Steuerbefreiung erfasst. Weiters lässt sich nach Auffassung des EuGH aus dem Umstand allein, dass ein Leistungselement für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (vgl. EuGH 13.12.2001, Rs C-235/00, CSC Financial Services).

Eine von dieser Vorschrift erfasste Leistung kann in verschiedene Einzelleistungen zerfallen, die dann ihrerseits steuerfrei sein können. Bei (teilweiser) Auslagerung derartiger Leistungselemente an Dritte muss es sich jedenfalls um eigenständige Tätigkeiten handeln, die sich als spezifischer und wesentlicher Bestandteil der befreiten Leistung darstellen und sich nicht auf die Übernahme eines Teiles der mit dem Grundgeschäft verbundenen Sacharbeit beschränken (vgl. EuGH 21.06.2007, Rs C-453/05, Ludwig). Um als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne des Artikels 135 Abs. 1 lit. f MWSt-RL 2006/112/EG qualifiziert zu werden, müssen die zu beurteilenden (Teil-)Dienstleistungen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zB EuGH 05.06.1997, Rs C-2/95, SDC) ein im großen und ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen eines Umsatzes im Geschäft mit Wertpapieren erfüllt.

Die Leistung der G-GmbH erfüllt nicht die für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 maßgeblichen Kriterien, da es sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der konkreten Leistung bloß um eine entscheidungsunterstützende Informations- bzw. Beratungstätigkeit handelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten in Bezug auf Wertpapiere (Futures) begründet, ändert oder zum Erlöschen bringt.

§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 (UStR 2000 Rz 874 bis Rz 878)

Steuerbefreiung für eine in Österreich nicht als Privatuniversität akkreditierte Bildungseinrichtung

Eine Bildungseinrichtung wird als Verein geführt. Zweck ist - laut Statuten - die Förderung und die Errichtung sowie der Betrieb einer internationalen Universität und das Bestreben, als österreichische Universität akkreditiert zu werden.

Die zunächst erteilte Akkreditierung als Privatuniversität wurde nach drei Jahren bescheidmäßig widerrufen. Laut Bescheid des Akkreditierungsrates erfolgte der Widerruf nach Maßgabe des § 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, ua. aus folgenden Gründen:

Der Verein bietet derzeit zwei Bachelor-Programme sowie die darauf aufbauenden Master-Programme an.

Kommt die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 im konkreten Fall zur Anwendung? Ist die Steuerbefreiung bereits mangels vorliegender Akkreditierung zu versagen?

Der Begriff der öffentlichen Schule in § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 umfasst auch die Hochschulen und Universitäten (UStR 2000 Rz 874). Gemäß § 2 Universitäts-AkkreditierungsG akkreditierte Privatuniversitäten, die akademische Grade gleichlautend dem Universitätsstudiengesetz verleihen, entfalten eine den Universitäten vergleichbare Tätigkeit und fallen unter die oben angeführte Steuerbefreiung.

Im vorliegenden Fall handelt es sich mangels Akkreditierung um keine Privatuniversität. Die formale Verweigerung der Akkreditierung als Privatuniversität muss umsatzsteuerlich nicht automatisch den Ausschluss von der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 bedeuten.

Vielmehr muss sachverhaltsmäßig unter Einbeziehung der Umstände, die zum Widerruf der Akkreditierung geführt haben, festgestellt werden, ob die im Gesetz genannten Kriterien für die Befreiung (ua. Vorliegen eines universitätsähnlichen Betriebes; Vergleichbarkeit der vermittelten Ausbildung mit dem an österreichischen Universitäten bzw. Fachhochschulen Gebotenen) gegeben sind.

Als Vergleichsmaßstab wird eine - inhaltlich vergleichbare - mehrsemestrige Universitätsausbildung an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule heranzuziehen sein, die mit einem akademischen Grad abschließt. Dies bedeutet, dass die von der privaten Ausbildungseinrichtung durchgeführten Studiengänge nicht nur von den Vortragsgegenständen und der Dauer her, sondern auch hinsichtlich des Niveaus, der Qualifikation des Lehrgangsverantwortlichen sowie der Vortragenden, der Eingangsvoraussetzungen und des Abschlusses dem an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen Gebotenen entsprechen müssen (vgl. dazu auch USt-Protokoll 2002 zu Mediationsausbildungskursen).

Aufgrund der im Bescheid des Akkreditierungsrates angeführten Mängel sind diese Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht als erfüllt anzusehen.

§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1062)

Touristenexport

Ein Schweizer Staatsbürger erwirbt im Jahr 2007 von einem österreichischen Unternehmer eine Ware für nichtunternehmerische Zwecke und holt sie bei diesem ab. Als Teil des persönlichen Reisegepäcks stellt er sie bei der Ausreise in die Schweiz auf einem österreichischen Flughafen dem Zoll. Das Zollorgan bestätigt auf dem Formular U34 den Austritt der Ware und weist unter 8.2. auf einen inländischen Wohnsitz des Abnehmers hin. Sein Schweizer Reisepass enthält keinen Hinweis auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (kein Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Abnehmers im Gemeinschaftsgebiet) für die Steuerfreiheit erfüllt?

Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, wonach als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Ort gilt, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist, dient dem leistenden Unternehmer zur vereinfachten Nachweisführung. Ist für den Unternehmer jedoch erkennbar, dass tatsächlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorhanden ist, ist dieser Nachweis widerlegt. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Art. 147 Abs. 1 lit. a MWSt-RL 2006/112/EG und des § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994, wonach der Abnehmer beim Touristenexport keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben darf.

Da für den Unternehmer spätestens im Zeitpunkt des Rücklangens des Formulars U34 ersichtlich war, dass der Abnehmer über einen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet verfügt, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor. Anderes gilt jedoch, wenn das Zollorgan keinen Wohnsitz festgestellt hätte, oder wenn erst später im Zuge einer Betriebsprüfung das Vorhandensein eines Wohnsitzes festgestellt wird.

§ 7 Abs. 5 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1083)

Ausfuhrnachweis

Ein österreichisches Unternehmen lässt Waren durch eine Spedition zu seiner Tochtergesellschaft nach Hongkong versenden. Ein Teil dieser Warenlieferung ist für die Tochtergesellschaft bestimmt und wird auch an diese verrechnet. Der andere Teil der Warenlieferung wird in weiterer Folge im Auftrag des österreichischen Unternehmens durch einen anderen Spediteur von Hongkong aus an andere asiatische Abnehmer versendet. Diesen Teil der Waren verrechnet das österreichische Unternehmen direkt an die übrigen asiatischen Abnehmer.

Zum Nachweis der Ausfuhr besitzt das österreichische Unternehmen eine elektronische Ausfuhranzeige iSd Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64, vor dem 1. Juli 2007 eine Spediteursbescheinigung, welche die gesamten Warenlieferungen umfassen. Als Empfänger der Lieferung ist im Ausfuhrnachweis die Tochtergesellschaft des österreichischen Unternehmens angeführt. Die Namen und die Anschriften der übrigen asiatischen Abnehmer sind auf dem Ausfuhrnachweis nicht angegeben, aber durch die am Ausfuhrnachweis angegebenen Rechnungsnummern ermittelbar.

Ist es erforderlich, dass der ausländische Abnehmer auf dem Ausfuhrnachweis namentlich genannt wird, oder ist es ausreichend, wenn an Hand der auf dem Ausfuhrnachweis angeführten Rechnungsnummern der tatsächliche Warenempfänger ermittelt werden kann?

Die Anforderungen an den Ausfuhrnachweis im Versendungsfall sind in den UStR 2000 Rz 1083 geregelt. Sind Name und Anschrift der Empfänger aus den im Ausfuhrnachweis angegebenen Rechnungen leicht und zweifelsfrei feststellbar, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der UStR 2000 Rz 1083 von einem zulässigen Ausfuhrnachweis ausgegangen werden.

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 1 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1931)

Weiterverrechnung von PKW-Kosten

Ein Handelsvertreter überlässt einem Branchenkollegen gegen Kostenersatz seinen im Anlagevermögen befindlichen nicht zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 berechtigenden PKW.

Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0127) ist die Normierung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von PKW stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, als bloße Vorsteuerausschlussbestimmung zu interpretieren. Da § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst sind, befreit, ist dieser Bestimmung vor dem Hintergrund des EU-Rechts die Bedeutung beizumessen, dass sie auch die Weiterveräußerung der unter § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 fallenden PKW und Kombi von der Steuer befreit.

Wie ist im Hinblick auf dieses Judikat des VwGH die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen PKW zu behandeln?

Gemäß UStR 2000 Rz 1931 sind unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung die von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 betroffenen Kraftfahrzeuge nicht Bestandteil des Unternehmens. Eine Privatnutzung stellt daher keinen Eigenverbrauch dar und eine Veräußerung ist nicht steuerbar. Die Überlassung eines derartigen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

Die Aussagen des VwGH (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0127) zur Lieferung eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden PKW entsprechen im Ergebnis den Ausführungen zur Lieferung in UStR 2000 Rz 1931.

Nicht geäußert hat sich der VwGH zu anderen Umsätzen, die mittels eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden PKW ausgeführt werden. Diesbezüglich können die Aussagen in UStR 2000 Rz 1931 aufrecht erhalten werden und - zur Vermeidung systemwidriger Doppelbelastungen - auch auf den Fall der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden PKW angewendet werden.

§ 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2071 ff)

Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung einer GmbH Beteiligung

Eine geschäftsleitende Holding erwirbt 2006 eine 100% GmbH - Beteiligung. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung fallen Beratungskosten an, die auf die Beteiligung aktiviert werden. Diese Beteiligung ist dem Unternehmensbereich der geschäftsleitenden Holding zuzuordnen und es wird daher der Vorsteuerabzug vorgenommen. Im Jahr 2009 veräußert die Holding ihre Beteiligung unecht steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994.

Ist § 12 Abs. 11 UStG 1994 so auszulegen, dass die Veräußerung der Beteiligung; dh. der damit einhergehende unecht steuerbefreite Umsatz im Veräußerungszeitpunkt zu einer Rückrechnung von Vorsteuern aus Vorjahren führt?

Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen (§ 12 Abs. 10 UStG 1994).

Zum Begriff des Anlagevermögens enthält das UStG 1994 selbst keine Aussagen. Gemäß UStR 2000 Rz 2077 ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen vorzugehen. Beteiligungen sind gemäß EStR 2000 dem Anlagevermögen zugehörig, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Dabei sind die Anschaffungsnebenkosten einzurechnen. Rechtsberatungskosten, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben (EStR 2000 Rz 1623).

Da die Beratungskosten einkommensteuerlich den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 in Höhe von 2 Fünftel vorzunehmen.

§ 12 Abs. 15 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2151)

Weiterleitung Eigenverbrauchsumsatzsteuer

Ein Einzelunternehmer behält sich anlässlich eines Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG ein bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Gebäude zurück und stellt es der neuen Mitunternehmerschaft unentgeltlich zur Verfügung (ertragsteuerlich liegt Sonderbetriebsvemögen vor). Laut UmgrStR 2002 Rz 1444 kommt es umsatzsteuerlich infolge des steuerfreien Eigenverbrauchs zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994.

Vergleichbares liegt vor, wenn bei einer Einbringung das Betriebsgebäude zurückbehalten und der Körperschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, oder wenn bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe das Betriebsgebäude zurückbehalten und dem Übernehmer unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Auch in diesen Fällen ist Eigenverbrauch anzunehmen.

Kann § 12 Abs. 15 UStG 1994 angewendet werden, wenn keine unentgeltliche Übertragung eines Gegenstandes, sondern nur eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines vorher entnommenen Gegenstandes vorliegt?

§ 12 Abs. 15 UStG 1994 setzt voraus, dass ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine (mangels Leistungsaustausches nichtsteuerbare) Leistung erbringt, die einen Eigenverbrauch darstellt (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 12 Anm. 680).

Voraussetzung ist somit, dass die Zuwendung an den anderen Unternehmer unmittelbar den Eigenverbrauch auslöst. Laut Sachverhalt hat der Einzelunternehmer das Grundstück vorab in den Privatbereich entnommen. Ein Verwendungseigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 kommt nur bei solchen Gegenständen in Frage, die dem Unternehmen zugeordnet sind. Hier ist der Gegenstand nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet, wodurch ein Eigenverbrauch nicht vorliegen kann.

Wäre die Liegenschaft nach wie vor dem Einzelunternehmen zuzurechnen, käme nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 Abs. 15 UStG 1994 eine Weiterleitung der Eigenverbrauchsumsatzsteuer ebenfalls nicht in Betracht, da bei einem Grundstück ein Verwendungseigenverbrauch ex lege ausgeschlossen ist (§ 3a Abs. 1a letzter Satz UstG 1994). Eine nicht geschuldete Steuer kann nicht weitergeleitet werden.

§ 16 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2381 ff)

Zuschüsse/öffentliche Förderung im Rahmen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

Im Jahre 2007 wurde für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft eine geförderte thermische Sanierung durchgeführt (die Förderung erfolgt grundsätzlich im Ausmaß von 33% der Gesamtsanierungskosten mittels einmalig nichtrückzahlbaren Betrags) und fertig gestellt. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft verrechnet die Kosten an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter, wobei die gesamten Kosten im Jahr 2007 durch die Wohnungseigentümer beglichen werden. Die Förderungszahlung (Zufluss) erfolgt im nächsten Jahr. Bei der Förderung handelt es sich um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss (vgl. UStR 2000 Rz 26), der die Aufwendungen und damit die Bemessungsgrundlage der Wohnungseigentumsgemeinschaft mindert.

Wann ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen?

Es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistung an die WEG bzw. der Vorschreibung der Kosten (zB Grundsteuer) die Leistung auch an die Wohnungseigentümer erbracht wird (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 86). Beim Sollversteuerer ist das Entstehen der Steuerschuld von diesem Zeitpunkt abhängig (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Beim Istversteuerer entsteht die Steuerschuld nach Maßgabe der Vereinnahmung der von der WEG den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Beträge (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 85).

Durch die (nachträglich) erfolgte Förderung kommt es beim Sollversteuerer hinsichtlich der ursprünglichen Leistung der WEG (Sanierung) zu einer Änderung (Minderung) der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994. Diese Änderung ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem eine in Höhe und Auszahlungszeitpunkt verbindliche Förderzusage besteht. Ansonsten erfolgt die Bemessungsgrundlagenminderung im Zeitpunkt des Zuflusses der Förderung.

Besteht die Förderzusage bereits bei Beginn der Sanierung, so ist die Bemessungsgrundlage beim Sollversteuerer sofort um die Zuschüsse zu vermindern, weshalb es zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage kommt.

Soweit die Sanierungsaufwendung der WEG fremdfinanziert ist, sind die Finanzierungskosten (Zinsen) ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der WEG-Leistung einzurechnen.

§19 Abs. 1a UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2602c und Rz 2602e)

Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen

Der österreichische Endabnehmer H möchte auf seinem Grundstück ein seiner persönlichen Vorstellung entsprechendes Blockhaus errichten lassen und beauftragt damit die als private Bauträgerin bezeichnete Unternehmerin M. Diese erteilt dem Unternehmer Ö den Auftrag, dieses spezielle Blockhaus zu errichten. Ö bestellt bei einem finnischen Unternehmer den Bausatz für das Blockhaus und beauftragt den Zimmermannsbetrieb G mit der Errichtung des Blockhauses.

Zahlungen zwischen M und Ö erfolgten zunächst nach Leistungsfortschritt unter Ausweis der Mehrwertsteuer. In der Schlussrechnung wurde jedoch unter Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 keine Mehrwertsteuer mehr verrechnet.

Bei M handelt es sich nicht um eine Unternehmerin, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Handelt es sich bei den genannten Leistungen des Ö an M um Bauleistungen?

Verfügt die Unternehmerin M als Leistungsempfängerin über die in §19 Abs. 1a UStG 1994 genannten Voraussetzungen?

Ändert sich diese Beurteilung, wenn die Unternehmerin M über keine UID verfügt oder eine falsche UID angibt?

Damit es zu einem Übergang der Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 kommt, muss es sich

Bei der Leistung des Unternehmers Ö an M - Erstellung eines (Fertig)Blockhauses - handelt es sich inhaltlich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 (vgl. UStR 2000 Rz 2602c).

M als Leistungsempfängerin des Ö wurde mit der Erbringung dieser Leistung von H beauftragt.

Auch wenn M gegenüber Ö nicht auf diese Beauftragung hinweist, sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 erfüllt und kommt es zufolge UStR 2000 Rz 2602e dritter Absatz dennoch zum Übergang der Steuerschuld.

Somit muss Ö an M Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1a UStG 1994 ausstellen und sind allenfalls bereits mit Umsatzsteuerausweis erteilte Anzahlungsrechnungen zu berichtigen, da ansonsten Ö gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 die Umsatzsteuer schuldet, diese jedoch von M nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (UStR 2000 Rz 2602e dritter Absatz).

Ob die Unternehmerin M über eine gültige UID verfügt oder - zu Unrecht - eine fremde UID angibt, hat keinen Einfluss auf den Übergang der Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994, wenn die in dieser Bestimmung diesbezüglich genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorhandensein einer UID ist keine Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld.

§ 24 Abs. 12, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 3366)

Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer

Ein Unternehmer erwirbt im Jahr 2008 Gebrauchtwagen zu einem Einkaufspreis von insgesamt 80.000 Euro. Diese Fahrzeuge veräußert er jeweils mit Aufschlag unter Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1994 um insgesamt 104.000 Euro (brutto). Der Umsatz nach § 24 UStG 1994 beträgt 20.000 Euro [(104.000 - 80.000): 1,20].

Kann dieser Unternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen, wenn er durch entsprechende Rechnungslegung (netto unter Hinweis auf die Kleinunternehmerbefreiung) für einzelne Umsätze gemäß § 24 Abs. 12 UStG 1994 auf die Differenzbesteuerung verzichtet?

Bei der Differenzbesteuerung als einer besonderen Besteuerungsform gelten die Befreiungsvorschriften (mit Ausnahme jener für die steuerfreie Ausfuhrlieferung im Sinne des § 7 UStG 1994) nicht, demzufolge sind Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen, auch bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro steuerpflichtig.

Umsätze eines Unternehmers, die keiner besonderen Besteuerungsform - wie zB der Differenzbesteuerung - unterliegen, und die die 30.000 Euro - Grenze nicht übersteigen, können grundsätzlich unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer fallen.

Gemäß § 24 Abs. 12 UStG 1994 kann der Unternehmer bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen bei jedem einzelnen Umsatz auf die Differenzbesteuerung verzichten.

Bei Verzicht auf die Differenzbesteuerung, der durch entsprechende Rechnungslegung zum Ausdruck kommt, liegen Umsätze vor, für die keine besondere Besteuerungsform zur Anwendung gelangt und die somit auch unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen können.

Für die Berechnung der für die Kleinunternehmergrenze maßgeblichen Umsatzgrenze ist grundsätzlich jeder Umsatz gesondert zu beurteilen und die sich so ergebende Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei Umsätzen, die differenzbesteuert sind, ist diesbezüglich vom jeweiligen Umsatz im Sinne des § 24 UStG 1994 auszugehen, das ist die Differenz aus Verkaufspreis und Einkaufspreis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, bei den weiteren Umsätzen jedoch von der jeweiligen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 4 UStG 1994, das ist in der Regel das jeweilige Entgelt.

Verzichtet der Unternehmer bei der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges, das er um 4.000 Euro eingekauft hat und um 10.000 Euro verkauft, auf die Differenzbesteuerung, ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen kann:

Umsätze hinsichtlich differenzbesteuerter Verkäufe: 15.000 Euro [(94.000 - 76.000): 1,20].

Umsatz ohne Differenzbesteuerung: 8.333 Euro (10.000 Euro: 1,20); vgl. UStR 2000 Rz 995).

Es ergibt sich somit ein Gesamtumsatz von 23.333 Euro.

Die Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Der Umsatz in Höhe von 8.333 Euro fällt unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Die differenzbesteuerten Umsätze in Höhe von 15.000 Euro bleiben steuerpflichtig.

Art. 1 Abs. 4, § 22 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 3626 ff)

Schwellenwerber, pauschalierter Landwirt

Ein gemäß § 22 UStG 1994 pauschalierter Landwirt beantragt 2005 eine UID (Formular U15), da er die Erwerbsschwelle überschreiten wird. Ansonsten erbringt er nur Inlandslieferungen.

Im Jahr 2005 tätigt er innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 50.000 Euro, im Jahr 2006 in Höhe von 2.000 Euro.

Im Jahr 2007 bezieht er aus anderen Mitgliedstaaten Waren im Wert von 3.000 Euro (kein Überschreiten der Erwerbsschwelle). Es wurden für dieses Jahr auch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt.

Wäre es sinnvoll, die UID bei der Vergabe im Jahr 2005 automatisch bis Ende 2006 zu begrenzen?

Ist bereits im Zuge der Beantragung der UID im Jahr 2005 erkennbar, dass die Voraussetzungen mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr gegeben sein werden (zB der pauschalierte Landwirt kauft einmalig einen Traktor und führt keine innergemeinschaftlichen Lieferungen aus), kann die Gültigkeit der UID bereits bei ihrer Vergabe im Jahr 2005 bis zum 31. Dezember 2006 begrenzt werden. Zu beachten ist hier, dass diesbezüglich vom Kalenderjahr als Beurteilungszeitraum auszugehen ist.

Art. 7 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 4006 ff, Rz 4018 und Rz 4020)

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten des Lieferanten

Die Person Y bestellt unter Hinweis auf ihre Beauftragung durch einen deutschen Unternehmer (D-GmbH) zwanzig Neuwagen bei der Ö-GmbH, einem Autohaus. Eine Überprüfung der dabei bekannt gegebenen deutschen UID ergibt, dass diese gültig ist. Nachweise, dass es sich bei der Person Y, die mit der Ö-GmbH ausschließlich telefonisch in Kontakt tritt, tatsächlich um einen bevollmächtigten Vertreter der D-GmbH handelt, werden von der Ö-GmbH nicht eingeholt, so wie auch sonst keine Nachforschungen über ihre Funktion bei der D-GmbH angestellt werden. Kaufverträge werden ausschließlich per Fax übermittelt, wobei die dabei aufscheinende Faxnummer der D-GmbH nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

Die Neuwagen werden von verschiedenen Personen, die sich auf eine Beauftragung durch Y berufen, bei der Ö-GmbH abgeholt.

Die Ö-GmbH fertigt Kopien der Reisepässe der abholenden Personen an, verlangt jedoch keine konkreten Vollmachten oder andere Nachweise der Beauftragung.

Die Neuwagen werden zum Teil bei den Abholungen bar bezahlt, zum Teil werden die Kaufpreise auf das Konto der Ö-GmbH überwiesen.

Die Daten der Abholungen der Neuwagen werden nicht gesondert dokumentiert, sondern können nur über die Verbuchung der Vereinnahmung der Barzahlungen bzw. der jeweiligen Gutschriften auf dem Konto nachvollzogen werden.

In einigen Fällen unterschreibt der jeweilige Abholer auf den Ausgangsrechnungen der Ö-GmbH einen dort angebrachten Vordruck, dass das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand übernommen wurde und in das übrige Gemeinschaftsgebiet überstellt wird, in den übrigen Fällen fehlt auch eine solche Bestätigung.

Sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gegeben, bzw.

Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 ist unter anderem, dass eine im Inland steuerbare Lieferung an einen Abnehmer vorliegt, bei dem es sich um einen Unternehmer handelt, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat.

In diesem Zusammenhang muss sich der Unternehmer auch die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung zB durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen lassen. Hierfür reicht die Aufzeichnung der UID nicht aus (vgl. BFH 08.11.2007, V R 26/05).

Eine weitere Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist der Nachweis der Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat. Wie dieser Nachweis zu führen ist, regelt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (VO), BGBl. Nr. 401/1996.

Gemäß § 2 der VO BGBl. Nr. 401/1996 muss in jenen Fällen, in denen die Waren vom Abnehmer oder dessen Beauftragen in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert werden (den so genannten "Abholfällen"), unter anderem eine schriftliche Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, vorgelegt werden. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen Beauftragter ist (vgl. BFH 08.11.2007, V R 26/05).

Eine Kopie des Reisepasses der abholenden Person ist hierfür als Nachweis nicht ausreichend. Treten mehrere Personen mit dem liefernden Unternehmer in Kontakt und geben sich als Beauftragte des Warenempfängers aus, muss sich der liefernde Unternehmer von jedem Einzelnen geeignete Nachweise für seine Beauftragung vorlegen lassen, aus der die von diesem vorzunehmende Handlung konkret hervorgeht (zB Beauftragung ein bestimmtes Fahrzeug abzuholen). Eine bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht.

Diese Überprüfungen sind bereits vor der Aushändigung der Waren vorzunehmen.

Die Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten über die beabsichtigte innergemeinschaftliche Warenbeförderung sind dem liefernden Unternehmer bereits bei der Abholung auszuhändigen und können nicht nachträglich nachgereicht werden (vgl. UStR 2000 Rz 4006). Darüber hinaus muss in dieser Erklärung das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret angegeben werden, der bloße Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet genügt nicht.

Fehlen ordnungsgemäße Nachweise über die Beauftragung oder Erklärungen über die Warenbeförderung, ist der für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 erforderliche Beförderungsnachweis im Sinne des § 2 der VO BGBl. Nr. 401/1996 nicht gegeben.

Kann der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung schon wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen (zB fehlende Vollmachten) seitens des Lieferanten nicht erbracht werden, kann die Vertrauensschutzregelung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht zur Anwendung gelangen.

Die vorstehenden Aussagen sind jedenfalls für innergemeinschaftliche Lieferungen, die ab dem 1. Jänner 2010 ausgeführt werden, zu beachten.

Bundesministerium für Finanzen, 1. September 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 24 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Photovoltaikanlagen, Lizenzgebühren, Privatuniversität, Bildungseinrichtung, Touristenexport, Ausfuhrnachweis, Weiterverrechnung PKW-Kosten, Vorsteuerberichtigung, Beteiligungsveräußerung, Eigenverbrauchsumsatzsteuer, Zuschüsse Wohnungseigentumsgemeinschaft, Bauleistungen, Differenzbesteuerung, Kleinunternehmer, Schwellenerwerber, pauschalierter Landwirt, Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten, innergemeinschaftliche Lieferung

Verweise:

§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 766 ff
EuGH 13.12.2001, Rs C-235/00
EuGH 21.06.2007, Rs C-453/05
EuGH 05.06.1997, Rs C-2/95
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 874 ff
§ 2 UniAkkG, Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1062
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1083
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1931
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2071
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2151
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2381
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2602c
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2602e
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3366
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3626 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4006 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4018
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4020
BFH 08.11.2007, V R 26/05
§ 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
VwGH 27.08.2008, 2006/15/0127
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2077
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1623
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1444
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 26
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 995
UFS 17.04.2008, RV/0391-L/07
BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013

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