Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Einladung, Forscher, Lehrer |
Auf Grund eines mit der malaysischen Finanzverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahren wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Auslegung mitgeteilt: Der Begriff "auf Einladung" in Art. 20 des DBA-Malaysia, BGBl. Nr. 664/1990, ist so auszulegen, dass davon Fälle der Bewerbung und anschließender Einstellung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nicht erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Freistellung der Vergütungen von Lehrern und Forschern auf Basis des Art. 20 des DBA-Malaysia BGBl. Nr. 664/1990, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht möglich.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Februar 2009
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Einladung, Forscher, Lehrer |