Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mitgeteilt, dass beim Güterverkehr auf der Straße folgende allgemeine Übergangsregelungen bestehen:
1. Für das Jahr 2009 ausgegebene Einzelgenehmigungen dürfen bis zum 31. Jänner 2010 verwendet werden.
2. Die Gültigkeitsdauer der für das Jahr 2009 ausgegebenen Belohnungsgenehmigungen wurde bis 31. März 2010 verlängert. Dies gilt auch dann, wenn auf den Belohnungsgenehmigungen als Gültigkeitsende der 31. Dezember 2009 angegeben ist.
3. Hinsichtlich der für deutsche Unternehmer ausgestellten Dreiländergenehmigungen (Genehmigungen für den Drittlandverkehr gem. GK-0500 Abschnitt 1.2.) gilt, dass die für 2009 ausgestellten Genehmigungen bis 28. Feber 2010 gültig sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass CEMT- Genehmigungen bzw. andere Dauergenehmigungen, die für das Jahr 2009 ausgegeben wurden, im Jahr 2010 nicht mehr verwendet werden dürfen.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 |
Schlagworte: | Güterverkehr, Übergangsregelungen |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 1.2. |