EAS 3121
Hat eine österreichische GmbH mit einer litauischen Firma einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Industrieanlage abgeschlossen und wird die Auftragsausführung zur Gänze einer slowenischen GmbH (d.o.o.; druzba z omejeno odgovornostjo) übertragen, dann wird durch die Auftragsausführung nach Maßgabe des DBA-Slowenien/Litauen für die slowenische d.o.o. eine litauische Betriebstätte begründet, nicht aber für den österreichischen Hauptauftragnehmer, soferne dieser nicht durch eigenes Personal an der Baubetriebstätte - mag dies auch nur für kurze Zeit der Fall sein (zB überwachend) - tätig wird.
Allerdings ist derzeit international heftig umstritten, ob für einen Hauptauftragnehmer Baubetriebstätten im Sinn von Artikel 5 OECD-MA nur durch Tätigwerden des eigenen Personals oder auch durch Tätigwerden von Subunternehmern begründet werden können. Doch selbst wenn Litauen wegen der Vertragserfüllung durch Subauftragnehmer auch von der Existenz einer Baubetriebstätte des österreichischen Hauptauftragnehmers ausgehen sollte, wäre Litauen durch Artikel 7 DBA-Österreich/Litauen daran gehindert, Gewinne des Hauptauftragsnehmers zu besteuern, die nicht auf Funktionen zurückzuführen sind, die seitens des Hauptauftragnehmers an der Baubetriebstätte tatsächlich ausgeführt worden sind (Funktionsanalyse). Sind aber alle Funktionen, die der Hauptauftragnehmer im Zusammenhang mit dem litauischen Projekt ausübt, dem österreichischen Hauptsitz des Unternehmens zuzurechnen, erlangt Litauen selbst dann kein Besteuerungsrecht, wenn es den Bestand einer Baubetriebstätte für den Hauptauftragnehmer annehmen sollte. Denn wenn vor Ort an der Baustelle keine Funktionen des Hauptauftragnehmers, sondern ausschließlich nur solche der slowenischen d.o.o. ausgeübt werden, kann nur die slowenische Gesellschaft, nicht aber der österreichische Hauptauftragnehmer in Litauen besteuert werden.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA LT (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Litauen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 209/2005 |
Schlagworte: | Subauftragnehmer, Funktionsanalyse, Baubetriebstätte |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |