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Kommissionärsstruktur bei Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften

BMFBMF-010221/3361-IV/4/200917.12.20092009

EAS 3116

Das Schlussprotokoll zu Artikel 5 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sieht in Abweichung vom AOA (Authorized OECD Approach, siehe EAS 3010) das Einverständnis beider Vertragsstaaten vor, "dass im Fall verbundener Unternehmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen - ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbetriebstätte führenden - Funktionen durch Ansatz angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinnes, abgegolten werden" (sogenannter "single taxpayer approach").

Wird im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, dass keine angemessene Abgeltung der genannten Funktionen im Verrechnungspreisweg stattgefunden hat, kommt es aber im Betriebsprüfungsverfahren zu einer einvernehmlichen Verrechnungspreiskorrektur, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass der "single taxpayer approach" weiterhin aufrechterhalten werden kann, weil in diesem Fall - wenn auch unter Mitwirkung der Betriebsprüfung - eine entsprechende Abgeltung im Sinn der Protokollbestimmung herbeigeführt wurde.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Vertreterbetriebstätte, Kommissionsstruktur, single taxpayer approach, AOA, Verrechnungspreiskorrektur

Verweise:

EAS 3010

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