EAS 3112
Das DBA-Irland enthält in Artikel 11 Abs. 2 eine Immobilienklausel die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat: "Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Wert zumindest überwiegend direkt oder indirekt auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen ist und die an keiner Börse notieren, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt".
Die Abkommensbestimmung spricht zwar nur von einer Veräußerung von "Aktien"; doch ist diese Bestimmung aus dem Abkommenszusammenhang heraus als allgemeine Regelung für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen und inkludiert demnach auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen (EAS 2659 zur gleichen Auslegungsproblematik bei der Wegzugsbesteuerungsklausel des DBA-Niederlande). Im Fall des DBA-Irland wird diese Auslegung noch zusätzlich dadurch bestätigt, dass im englischen DBA-Wortlaut der Ausdruck "shares" verwendet wird; dieser Ausdruck findet sich nunmehr auch in der Immobilienklausel des Artikels 13 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens und wird zur Vermeidung von Auslegungsproblemen nicht mehr mit "Aktien", sondern dem Sinn entsprechend mit "Anteile" übersetzt (siehe die Übersetzung in Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 13). Dem im DBA-Irland verwendeten Ausdruck "Aktien" kommt daher die gleiche Bedeutung zu.
Veräußert daher eine zu 99% an einer österreichischen Immobilien-GmbH beteiligte irische Kapitalgesellschaft ihren GmbH-Anteil an eine andere irische Kapitalgesellschaft, wird durch das DBA die Geltendmachung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nicht unterbunden.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 2 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | Aktienbegriff, shares, Immobilienklausel, Übersetzungsprobleme |
Verweise: | Art. 13 Abs. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |