Freier Dienstnehmer
Definition
§ 4 Abs. 4 ASVG definiert den freien Dienstnehmer. Von der Kommunalsteuerpflicht sind daher sowohl vollversicherte als auch geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer umfasst.
Bemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält. Als Vergütungen jeder Art sind auch jene Bezüge (zB Auslagenersätze für freie Dienstnehmer oder Reisekostenersätze) zu erfassen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260 zum wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer). § 26 EStG 1988 bezieht sich ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte und kann daher bei Einkünften von freien Dienstnehmer nicht zur Anwendung kommen.
Sozialversicherungsbeiträge, die von dem Auftraggeber für den freien Dienstnehmer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt der Auftraggeber die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zählen nicht zu den Vergütungen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage zählt die vom freien Dienstnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Zuordnung der Dienstnehmer zur Betriebstätte
Die Entrichtung der Kommunalsteuer von freien Dienstnehmern an die Gemeinde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Unternehmens, das den freien Dienstnehmer beschäftigt.
Inkrafttreten und zeitliche Zuordnung
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer unterliegen ab 1. Jänner 2010 der Kommunalsteuerpflicht. Für die Zuordnung, ob die Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer der Kommunalsteuer unterliegen, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich. Werden vom freien Dienstnehmer Leistungen im Kalenderjahr 2009 erbracht, die jedoch erst im Kalenderjahr 2010 bezahlt werden, sind diese Gehälter und Vergütungen nicht von der Kommunalsteuerpflicht umfasst.
Neuerungen durch VwGH-Rechtsprechung
Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988
Der VwGH stellte im Erkenntnis vom 04.02.2009, 2008/15/0260 klar, dass als Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 auch jene Bezüge zu erfassen sind, die eine Kapitalgesellschaft dem Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt. (Rz 74 und 75 der Info zum KommStG 1993 werden geändert).
Verpflichtende Übernahme der Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber
Der VwGH stellte im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0279 klar, dass Sozialversicherungsbeträge des Dienstnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund einer ihn selbst treffenden gesetzlichen Verpflichtung für den Dienstnehmer entrichtet, nicht zur Bemessungsgrundlage zählen (Rz 60 und Rz 67 der Info zum KommStG 1993 werden geändert).
Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | freie Dienstnehmer, Kommunalsteuerpflicht, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gehälter, sonstige Vergütungen |
Verweise: | § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |